4726/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.05.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0020-IV/9/2010

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5001/J der Abgeordneten Jammer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1 bis 7:

Einleitend möchte ich festhalten, dass es sich bei den in der UN-Konvention normierten Inhalten um eine Querschnittsmaterie handelt, die jedes Ressort und oberste Organ im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben umzusetzen hat. Wie anlässlich der Ratifizierung des Übereinkommens in den erläuternden parlamentarischen Materialien festgestellt wurde, sieht Österreich die wesentlichen Inhalte der Konvention durch die Rechtswirklichkeit für erfüllt an.

 

Maßnahmen der „Beschäftigungstherapie“ fallen in die Kompetenz der Bundesländer und werden von diesen im Rahmen der Sozial- oder Behindertenhilfegesetze angeboten. Im Vordergrund dieser Maßnahmen steht der therapeutische Zweck, sodass die in der Beschäftigungstherapie tätigen Menschen mit Behinderungen nicht als ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren sind.

 

Hinsichtlich der Durchlässigkeit zum ersten Arbeitsmarkt möchte ich festhalten, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Durchlässigkeit zum ersten Arbeitsmarkt für TeilnehmerInnen von Maßnahmen wie Beschäftigungstherapie, die für den ersten Arbeitsmarkt „jobfit“ sind, im Rahmen der Beschäftigungsoffensive des Bundes­sozialamts seit Jahren angeboten werden.

 


Insbesondere die Dienstleistungsangebote der begleitenden Hilfen (Arbeitsassistenz, Job Coaching, Integrationsbegleitung) sowie Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des Fit-Machens für den Arbeitsmarkt für Jugendliche mit Behinderungen stehen nach einem entsprechenden Clearing auch Menschen offen, die vormals in Einrichtungen der Behindertenhilfe der Länder tätig waren.

 

Die Thematik - sozialversicherungsrechtliche Absicherung des genannten Personenkreises - war bereits mehrfach Gegenstand der Beratungen im Rahmen der Landessozialreferentenkonferenz. Anlässlich der letzten Konferenz im Juni 2009 wurde die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beschlossen.

 

Das Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode nennt - wie auch in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage ausgeführt - als Vorhaben der Bundesregierung die Schaffung eines nachhaltigen Zuganges zu sozialversicherungsrechtlich abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen für Menschen mit Behinderungen sowie die Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von behinderten Menschen in der Beschäftigungstherapie.

 

In Umsetzung des Beschlusses der Landessozialreferentenkonferenz sowie in Durchführung des Regierungsprogramms habe ich in meinem Ressort eine Arbeitsgruppe mit VertreterInnen der Bundesländer eingerichtet, die Ende 2009 zu ihrer ersten Sitzung zusammen getroffen ist. Mittlerweile haben zwei weitere Sitzungen stattgefunden.

 

Im Arbeitskreis wurde Einvernehmen darüber erzielt, zunächst nähere Informationen über den betroffenen Personenkreis, insbesondere zum Mengengerüst, zur Altersstruktur und zu bereits derzeit gebührenden Transferleistungen einzuholen. Außerdem werden in einzelnen Ländern bereits bestehende Pilotprojekte der verstärkten Bemühungen zur Eingliederung auf den ersten  Arbeitsmarkt analysiert.

 

Noch im ersten Halbjahr wird der Arbeitskreis über die bis dorthin erzielten Zwischenergebnisse berichten.


Frage 8:

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) stellt - als Reform der Sozialhilfe (nicht: Behindertenhilfe) - generell darauf ab, Personen, die angesichts ihrer Einkommenssituation in eine finanzielle Notlage geraten sind, durch einen Mindeststandard an Leistungen zu unterstützen. Unter diesem Aspekt werden in der geplanten Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über eine bundesweite BMS namentlich keine speziellen Zielgruppen als Adressaten einer mindestsichernden Leistung angeführt oder ausgeschlossen.

 

Eine laufende finanzielle Leistung kommt nur dann in Frage, wenn der regelmäßig wiederkehrende notwendige (und allgemein übliche) Lebensbedarf anderweitig nicht ausreichend gedeckt ist bzw. werden kann (z.B. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhaltsleistungen von dazu verpflichteten Angehörigen oder - wie bei Menschen mit Behinderung mitunter - z.B. durch eine Vollbetreuung im Rahmen einer Einrichtung, verwertbares Vermögen u.ä.).

 

Daraus sind einerseits die Subsidiarität der Mindestsicherung sowie andererseits das systemimmanente Bedarfsdeckungsprinzip ersichtlich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen