5231/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0136-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5309/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafanzeigen nach § 222 StGB (Tierquälerei)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Führen von Statistiken über die von den Sicherheitsbehörden wegen Tierquälerei erstatteten Strafanzeigen (polizeiliche Kriminalstatistik) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für Inneres.

Zu 2:

Nach der (fallbezogenen) Gerichtlichen Kriminalstatistik der Statistik Austria wurden 2007 84, 2008 54 und 2009 47 Personen rechtskräftig verurteilt. Die Auswertung beruht auf den Daten des Strafregisters über eingetragene Verurteilungen, wobei bei Urteilen mit mehreren Delikten nur jenes in die Statistik Eingang findet, das den höchsten Strafrahmen hat (Zählung nach dem „führenden Delikt“).

Eine Verteilung der verhängten Strafen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate

Freiheitsstrafe über 6 bis 12 Monate

Geldstrafe bis 10 Tagessätze

Geldstrafe über 10 bis 30 Tagessätze

Geldstrafe über 30 bis 60 Tagessätze

Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze

3

0

0

4

9

34

5

0

0

0

8

25

3

0

0

1

4

17

Geldstrafe über 120 bis 180 Tagessätze

Geldstrafe über 180 Tagessätze

bedingte Verurteilung gemäß § 13 JGG

Ermahnung

teilbedingte Verurteilung

Summe

4

2

3

2

3

84

2

1

0

0

2

54

5

1

2

0

1

47

 

Zu 3:

Nach den Daten der Verfahrensautomation Justiz wurden die Verfahren (personenbezogen) in den Jahren 2007 bis 2009 wie folgt erledigt:

 

2007

2008

2009

Einstellung

59

12

17

Diversion

40

26

99

Abbrechung

15

14

14

 

Zu 4 bis 6:

Unter Bezugnahme auf meine in der Anfrage zitierte Anfragebeantwortung (3652/AB XIV. GP) halte ich fest, dass die Bestellung (bzw. Nicht-Bestellung) eines Sachverständigen einen Akt der unabhängigen Rechtsprechung darstellt, den zu kommentieren mir aufgrund des verfassungsmäßigen Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Justiz verwehrt ist.
Ob der Name eines Sachverständigen und der Wortlaut eines Gutachtens – etwa im Wege der Akteneinsicht – bekanntgegeben werden können, obliegt allein der Beurteilung der zuständigen Gerichte.

Zu 7:

Nach dem mir vorliegenden Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ergeben weder die dem Strafantrag im „Tierschützerverfahren“ zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse noch die bisherigen Ergebnisse des Hauptverfahrens einen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Halter der Schweine wegen § 222 StGB rechtfertigenden Tatverdacht.

Nach meinen Informationen ist das in der Anfrage erwähnte Gutachten als Privatgutachten von der Einzelrichterin nicht zum Akt genommen worden, sodass sein Inhalt der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nicht bekannt ist. Ein vom Gericht amtswegig eingeholtes und am 2. Juni 2010 gemäß § 249 Abs. 3 StPO im Beisein des in der Anfrage genannten Privatgutachters erörtertes Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Schweine (Haltung – Produkte – Wertermittlung)“ hatt – wie auch die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Halters der Schweine und des in dessen Betrieb ständig tätigen Tierarztes – zu keiner entsprechenden Verdachtslage geführt.

. Juli 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)