536/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.02.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0234-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 522/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Meldedatenbanken Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 9:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine Zahlen über allfällige Beschwerden und Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Zwangsverheiratungen oder Genitalverstümmelungen für das Jahr 2008 vor. Es wird insofern auf die Beantwortung der Parallelanfrage zur Zahl 505/J-NR/2008 durch die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst verwiesen.

Was die in meine Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Maßnahmen betrifft, erlaube ich mir auf die Beantwortung der Voranfrage zur Zahl 3110/J-NR/2008 und die dort geschilderten Regelungen im Strafgesetzbuch (§ 106 Abs. 1 Z 3 sowie § 90 Abs. 3 StGB) zu verweisen. Ferner weise ich auf die im Wesentlichen am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen neuen Opferschutzbestimmungen hin, wonach auch Opfer von Genitalverstümmelung oder Zwangsverheiratung Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, auf Information über ihre Rechte im Verfahren, auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens (insbesondere über die Einstellung des Verfahrens sowie die Freilassung des Beschuldigten), auf Übersetzungshilfe, auf Teilnahme an kontradiktorischen Vernehmungen, Befundaufnahmen und Tatrekonstruktionen, auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung und Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten, auf Akteneinsicht sowie auf schonende Behandlung in Verfahren haben. Zudem sind Opfer berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu verlangen, wenn die Staatsanwaltschaft dessen Einstellung nach den §§ 190 bis 192 StPO angeordnet hat.

Darüber hinausgehende legislative Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

. Februar 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)