6303/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0152 -I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 16. NOV. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 23. September 2010, Nr. 6431/J,

betreffend Errichtung einer Schischaukel Höss-Wurzeralm in

Oberösterreich

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 23. September 2010, Nr. 6431/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet derzeit federführend eine nationale Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, die unter anderem auch das Aktivitätsfeld „Tourismus“ einschließt.


Der Ausbau von Schigebieten ist meist mit unterschiedlichen Umweltauswirkungen auf Flora und Fauna, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild aber auch den Menschen (bedingt durch den Zubringerverkehr) verbunden. Eine umfassende Bewertung der möglichen Einflüsse auf diese Schutzgüter ist daher notwendig und hat auch den Klimawandel und damit verbundene Effekte (wie z.B. verstärkte Beschneiung) zu berücksichtigen. Deshalb ist die Erschließung bzw. der Ausbau von Schigebieten ab bestimmten Größenordnungen auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen.

 

Mit der 2009 erfolgten Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wurden die Schwellenwerte betreffend die Erweiterung von Schigebieten geändert, da Praxisfälle ergaben, dass auch kleinere Erweiterungsvorhaben sehr umweltrelevant sein können. Derartige Vorhaben sind ab einer Flächeninanspruchnahme (mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen) von mindestens 10 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich einer UVP-Pflicht zu unterziehen, für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten (wie z.B. Natur- oder Landschaftsschutzgebieten) gilt bereits ein Schwellenwert von 5 ha. Für die Erschließung oder den Ausbau von Gletscherschigebieten ist jedenfalls eine UVP notwendig.

 

Das UVP-Verfahren soll gewährleisten, dass die negativen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Öffentlichkeit in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

 

Neben dem UVP-G 2000 existieren weitere Vorgaben und Beschränkungen (einschließlich Verbote) durch die Naturschutzgesetze sowie aufgrund einschlägiger Raumordnungs­programme der Länder.

 

Zu Frage 2:

 

Die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf AG) entscheidet über touristische Projekte wie Schigebietserweiterungen auf ihren Flächen unter strenger Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Grundlagen zur Entscheidungsfindung finden sich für die ÖBf AG in erster Linie im Bundesforstegesetz 1996 und den aus diesem abgeleiteten internen Richtlinien.

 

Im Zusammenhang mit Schigebietserweiterungen ist besonders die Bestimmung des § 1 Abs 3a BundesforsteG, wonach Gletscherflächen oder Flächen, die Teile von Nationalparken sind, und strategisch wichtige Wasserressourcen nicht verkauft werden dürfen. Weiters sind die im § 5 BundesforsteG aufgelisteten allgemeinen Zielsetzungen auch in diesem Zusammenhang von Relevanz:


1. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

2. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

3. die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;

4. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;

5. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

6. die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;

insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;

7. bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;

8. die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.

 

Als erster und bisher einziger Staatsforstbetrieb haben die Bundesforste eine eigene ÖBf-Alpenstrategie (www.bundesforste.at/index.php?id=718) erstellt. Mit Unterstützung und Beratung der internationalen Organisation CIPRA (Commission Internationale pour la Protection des Alpes) Österreich und dem Österreichischen Umweltdachverband wurden in einem umfangreichen Prozess konkrete Ansätze und Maßnahmen erarbeitet um die Alpenkonvention auf den Bundesforste-Flächen umzusetzen. Alpine Projekte, wie die Errichtung oder Erweiterung eines Schigebietes, aber auch der Bau von Forststraßen auf Flächen der Bundesforste, werden daher – um die Nachhaltigkeit zu gewährleisten – eingehend auf Umwelt- und Sozialverträglichkeit geprüft. Um die ökologische Belastung der Gebirgsregionen möglichst gering zu halten, wird die ÖBf AG keine Erschließung von bisher unerschlossenen Gletschergebieten auf Bundesforste-Flächen zulassen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Projektbetreiber haben am 8.3.2010 das Projekt den Verantwortlichen des Forstbetriebs Steyrtal der ÖBf AG in Molln vorgestellt. Dieses Gespräch diente nur der Projektvorstellung und einer ersten Information. Grundlage der Information war die Projektbeschreibung mit Stand 5.3.2010. Darüber hinaus gab es bis dato keine direkten Gespräche zwischen Projektbetreiber und ÖBf AG. Der ÖBf AG wurden seitdem auch keine neuen Information oder Projektdaten seitens der Projektbetreiber übermittelt.


Zu Frage 4:

 

Diese Frage kann auf Basis des gegenwärtigen Informationsstands nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 5:

 

Nach derzeitigem Projekt- und Kenntnisstand ist zur Durchführung des Projekts die Aufhebung des Naturschutzgebietes „Warscheneck-Nord“ durch das Land Oberösterreich und die Durchführung eines UVP-Verfahrens erforderlich. Der Projektbetreiber hat bis dato keine konkreten Anfragen an die ÖBf AG gerichtet. Für die ÖBf AG besteht daher derzeit keine Veranlassung, Entscheidungen über Flächenabtretungen oder Zustimmungen zu baulichen Maßnahmen zu treffen.

 

Die ÖBf AG hat mit dem Land Oberösterreich am 7.12.2005 einen Naturschutz- und Naturraummanagementvertrag abgeschlossen, mit dem die ÖBf AG eine Fläche von rund 2.137 ha in das Naturschutzgebiet „Warscheneck-Nord“ eingebracht hat und dieses auch für das Land Oberösterreich betreut. Die ÖBf AG wird diesen Vertrag erfüllen und keine Anstrengungen unternehmen, den Vertrag über die Errichtung des Naturschutzgebiets „Warscheneck-Nord“ mit dem Land Oberösterreich aufzulösen.

 

Zu Frage 6:

 

Der ÖBf AG liegt ein einziger Hardcopy-Plan vor, der bei der Projektvorstellung am 8.3.2010 übergeben wurde. Der Projektbetreiber hat keinen weiteren Plan zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser – sehr groben – Plangrundlage und einer Aufstellung des Projektbetreibers wären nach derzeitigem Kenntnisstand folgende Grundstücke der ÖBf AG von dem Projekt betroffen:


 

 

Der Bundesminister: