6310/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6472/J betreffend Lehrberuf "Pflege", welche die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 24. September 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Ich habe diesbezüglich noch keine Gespräche mit Herrn Landeshauptmann Sausgruber geführt. Es wurde noch kein konkreter Termin für Gespräche fixiert.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Einrichtung eines Lehrberufes in der Personenbetreuung wird bereits seit einigen Jahren diskutiert. Insbesondere auf Anregung des vormaligen Regierungsbeauftragten Blum wurde vom Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft der Entwurf einer Ausbildungsordnung für einen Lehrberuf "Fachsozialbetreuung" ausgearbeitet und mehrmals mit dem Bundesministerium für Gesundheit erörtert.


Bei diesen Gesprächen haben sich folgende Hindernisse für die Einführung eines derartigen Lehrberufes herausgestellt:

1.     Das freie Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bietet keine Grundlage für eine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), weil es nur einfache Betreuungstätigkeiten umfasst und keine umfassenden beruflichen Qualifikationen vermittelt werden könnten. Gemäß § 2 Abs. 2 BAG dürfen Inhaber eines Gewerbes Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf nur dann ausbilden, wenn sie nach den Bestimmungen der GewO 1994 zur Ausübung der Tätigkeiten befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll.

2.     Kompetenzrechtlich ist die Regelung von Pflege- bzw. Sozialbetreuungsberufen und deren Ausbildung gemäß Art. 15 B-VG Landessache. Die Ausbildung in solchen Berufen kann daher nicht durch eine Ausbildungsordnung auf  Grundlage des BAG geregelt werden.

3.     Um einen qualifizierten Lehrberuf zu schaffen, müssten auch einfache Kenntnisse in der Krankenpflege integriert werden, wozu es aber im Berufsausbildungsgesetz keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Ausbildung in den Gesund-heitspflegeberufen wird durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit fällt. Gemäß § 3 Abs. 1 GuKG dürfen Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. Zusätzlich bestimmt § 3 Abs. 2 GuKG, dass auf die Ausübung dieser Berufe die GewO 1994 keine Anwendung findet. Verordnungen über die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen daher nur vom Bundesminister für Gesundheit auf der Grundlage des GuKG erlassen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6461/J durch den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz verweisen.