6313/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.11.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am         November 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0205-I/4/2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6400/J vom 22. September 2010 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Finanzressort liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es kriminellen Organisationen oder Einzeltätern gelungen sein könnte, das Berechnungsverfahren für den „PIN-Code“ zu knacken.

 

Zu 2. bis 21.:

Es ist richtig, dass die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) im Rahmen des Eurosystems nach § 44a Nationalbankgesetz (NBG) zur Ausübung der Aufsicht über Zahlungssysteme ver­pflichtet ist und dazu auch die Prüfung der Systemsicherheit gehört. Die Zuverlässigkeit der österreichischen Zahlungssysteme ist generell als hoch zu bezeichnen. Dennoch ist die OeNB im Dialog mit den betroffenen Betreibern bemüht, die Zuverlässigkeit der Zahlungssysteme laufend zu erhöhen, so dass auch sämtliche neue Spielarten eines Kreditkartenmissbrauchs möglichst ausgeschlossen werden können.

 

Das Zahlungsdienstegesetz regelt - in Umsetzung einer EU-Richtlinie - neben der Zulassung und Aufsicht von Zahlungsinstituten im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Zahlungs-dienstleistern und deren Kunden und bezweckt, dass Konsumenten mehr Rechte gegenüber ihren Zahlungsdienstleistern zustehen als bisher. Diese Rechte können sich auch auf Sach­verhalte erstrecken, die Tatbestände der §§ 146 ff Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Sowohl die Finanzmarktaufsichtsbehörde als auch Zahlungsinstitute oder Kreditinstitute sind auf­grund der bestehenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch im Zahlungsdienste­gesetz, zur Zusammenarbeit mit den Polizei- und Justizbehörden verpflichtet.

 

Gemäß § 324 StGB ist mit dem Vollzug des StGB die Bundesministerin für Justiz betraut. Mangels Zuständigkeit liegen dem Bundesministerium für Finanzen daher zu den übrigen Fragen keine Informationen vor und können diese somit nicht beantwortet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.