6320/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.11.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/132-PMVD/2010                                                                                 19. November 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Kapeller, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. September 2010 unter der Nr. 6387/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nichtleistung des Grundwehrdienstes nach widerrufenem Zivildienst" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Bei jenen 353 männlichen Staatsbürgern, die nach Feststellung des Bundesministeriums für Inneres im Jahr 2007 wieder wehrpflichtig wurden, liegt auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 folgender Status vor: 257 Wehrpflichtige haben den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in den Jahren 2007 bis 2010 geleistet, wobei bei der Heranziehung zum Grundwehrdienst die gesetzlichen Hinderungsgründe das Jahr der Heranziehung bestimmt haben, zwei Wehrpflichtige erhielten nach Wegfall der gesetzlichen Hinderungsgründe einen Einberufungsbefehl für das Jahr 2010, zwei weitere werden zur Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst in Evidenz gehalten, sobald ihre Heranziehbarkeit gegeben ist; 77 Wehrpflichtige wurden bei einer neuerlichen Stellung bzw. im Zuge der Einstellungsuntersuchung als untauglich für den Wehrdienst erkannt, drei Wehrpflichtige sind für eine neuerliche Stellung vorgesehen und fünf Wehrpflichtige können derzeit auf Grund gesetzlicher Hinderungsgründe zum Grundwehrdienst nicht einberufen werden. Sieben weitere Wehrpflichtige brachten nach dem Jahr 2007 eine neue Zivildiensterklärung ein, auf Grund der das Bundesministerium für Inneres das Eintreten der Zivildienstpflicht feststellte. Hiezu ist anzumerken, dass gesetzliche Hinderungsgründe eine Heranziehung dieser Personen zum Grundwehrdienst vor Ablauf eines Jahres nach einge­brachter Widerrufserklärung nicht zuließen.

Zu 2:

Bei jenen 416 männlichen Staatsbürgern, die nach Feststellung des Bundesministeriums für Inneres im Jahr 2008 wieder wehrpflichtig wurden, liegt auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 folgender Status vor: 300 Wehrpflichtige haben den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in den Jahren 2008 bis 2010 geleistet, wobei bei der Heranziehung zum Grundwehrdienst die gesetzlichen Hinderungsgründe das Jahr der Heranziehung bestimmt haben, drei Wehrpflichtige erhielten nach Wegfall der gesetzlichen Hinderungsgründe einen Einberufungsbefehl für das Jahr 2010, drei weitere werden zur Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst in Evidenz gehalten, sobald ihre Heranziehbarkeit gegeben ist; sechs Wehrpflichtige leisten derzeit den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, 74 Wehrpflichtige wurden bei einer neuerlichen Stellung bzw. im Zuge der Einstellungsuntersuchung als untauglich für den Wehrdienst erkannt, zwölf Wehrpflichtige sind für eine neuerliche Stellung vorgesehen und 14 Wehrpflichtige können derzeit auf Grund gesetzlicher Hinderungsgründe zum Grundwehrdienst nicht einberufen werden. Vier weitere Wehrpflichtige brachten nach dem Jahr 2008 eine neue Zivildiensterklärung ein, auf Grund der das Bundesministerium für Inneres das Eintreten der Zivildienstpflicht feststellte.

Zu 3:

Bei jenen 394 männlichen Staatsbürgern, die nach Feststellung des Bundesministeriums für Inneres im Jahr 2009 wieder wehrpflichtig wurden, liegt auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 folgender Status vor: 215 Wehrpflichtige haben den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten in den Jahren 2009 bis 2010 geleistet, wobei bei der Heranziehung zum Grundwehrdienst die gesetzlichen Hinderungsgründe das Jahr der Heranziehung bestimmt haben, 21 Wehrpflichtige erhielten nach Wegfall der gesetzlichen Hinderungsgründe einen Einberufungsbefehl für das Jahr 2010, vier weitere werden zur Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst in Evidenz gehalten, sobald ihre Heranziehbarkeit gegeben ist; 93 Wehrpflichtige leisten derzeit den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, 32 Wehrpflichtige wurden bei einer neuerlichen Stellung bzw. im Zuge der Einstellungsuntersuchung als untauglich für den Wehrdienst erkannt, 13 Wehr­pflichtige sind für eine neuerliche Stellung vorgesehen und 13 Wehrpflichtige können derzeit auf Grund gesetzlicher Hinderungsgründe zum Grundwehrdienst nicht einberufen werden. Drei weitere Wehrpflichtige brachten nach dem Jahr 2009 eine neue Zivildienst­erklärung ein, auf Grund der das Bundesministerium für Inneres das Eintreten der Zivil­dienstpflicht feststellte.

Zu 4:

Bei jenen 222 männlichen Staatsbürgern, die nach Feststellung des Bundesministeriums für Inneres im ersten Halbjahr 2010 wieder wehrpflichtig wurden, liegt auf Grund der gesetz­lichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 folgender Status vor: 79 Wehrpflichtige er­hielten nach Wegfall der gesetzlichen Hinderungsgründe einen Einberufungsbefehl für das Jahr 2010, 43 weitere werden zur Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst in Evidenz gehalten, sobald ihre Heranziehbarkeit gegeben ist; 68 Wehrpflichtige leisten derzeit den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten, ein Wehrpflichtiger wurde bei einer neuerlichen Stellung bzw. im Zuge der Einstellungsuntersuchung als untauglich für den Wehrdienst erkannt, 14 Wehrpflichtige sind für eine neuerliche Stellung vorgesehen und 16 Wehrpflichtige können derzeit auf Grund gesetzlicher Hinderungsgründe zum Grundwehr­dienst nicht einberufen werden. Ein weiterer Wehrpflichtiger brachte eine neue Zivildienst­erklärung ein, wobei das Bundesministerium für Inneres das Eintreten der Zivildienstpflicht feststellte.

Zu 5 und 6:

Wie aus meinen obigen Ausführungen ersichtlich ist, beruhen alle Fälle, in denen bisher noch kein Grundwehrdienst bzw. dieser noch nicht vollständig geleistet wurde, auf gesetz­lichen Hinderungsgründen, wie beispielsweise Untauglichkeit, vorübergehende Untauglich­keit, ex lege Ausschluss von der Einberufung, vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen oder Aufschub. Von einer vermeintlichen Ungleichbehandlung kann daher nicht gesprochen werden.