6334/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.11.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-10001/0360-I/A/4/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6476/J des Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Über die Zahl der bei den Gebietskrankenkassen als ArbeitnehmerInnen angemeldeten 24-Stunden-BetreuerInnen können keine Angaben gemacht werden, da diese Anmeldungen unspezifisch erfolgen und statistisch nicht ausgewertet werden können.
Mit Stand 31. August
2010 waren nach der Information der Wirtschaftskammer
Österreich rund 29.000 aufrechte Anmeldungen zum freien Gewerbe Personenbetreuung
zu verzeichnen; davon waren 24.667 aktiv.
Die Vollziehung der Gewerbeordnung fällt allerdings nicht in meinen Kompetenzbereich, sondern in jenen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, weshalb Detailfragen nicht näher beantworten werden können.
Fragen 3 bis 9:
Einleitend möchte ich feststellen, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keinerlei Zuständigkeit hinsichtlich einer Aufsicht oder Kontrolle der in Österreich tätigen Agenturen für Betreuungskräfte in der 24-Stunden-Betreuung bzw. im Zusammenhang mit der Gründung von Genossenschaften hat, so dass dazu auch keine detaillierten Antworten gegeben werden können.
Auch hinsichtlich der bei der Frage 6 angesprochenen Vermittlungsgebühren ist auf die primäre Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verweisen: § 5 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, enthält die Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung.
Die Verordnung enthält keine Regelung zu Höchstprovisionen für die Vermittlungstätigkeit. Diese unterliegt der Höhe nach somit der vertraglichen Vereinbarung und ist nur im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts hinsichtlich der Angemessenheit überprüfbar. Generell wird das Maklergesetz für die Vermittlung zur Anwendung gelangen. Eine Provision fällt daher nur bei erfolgreicher Vermittlung an. Auch die Regelungen über den Entfall bzw. Minderung der Provision bei fehlendem Erfolg gelangen zur Anwendung.
Auf das Verhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und selbständigen PersonenbetreuerInnen findet das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Allerdings wurden bisher nur wenige Anfragen bzw. Beschwerden im Zusammenhang mit Vermittlungsverträgen an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herangetragen, so dass nur sehr beschränkt Auskunft über diese Problemstellungen gegeben werden kann:
In den an mein
Ressort herangetragenen Fällen waren die Leistungsinhalte wie auch die
Preisgestaltung der Verträge völlig uneinheitlich. Auffallend war
auch, dass die Leistungsbeschreibungen nicht im Detail erfolgten. Weiters war
nicht transparent, was von der Vermittlungsgebühr abgedeckt ist. Beispielsweise
deckte manche
Gebühr neben der Vermittlung auch die laufende Verwaltungstätigkeit
des Vereins ab, wie das Einholen der Gewerbeberechtigung der PersonenbetreuerIn
oder das Einholen und Abführen des Sozialversicherungsbeitrags für den/die
Betreuer/in.
Vom Standpunkt des Konsumentenschutzes aus wäre daher zur transparenten Gestaltung des Entgelts eine Regelung in der oben erwähnten Verordnung sinnvoll.
Zur Frage der Eignung der eingesetzten Personen ist festzuhalten,
dass seit 1. Jänner 2009 gemäß § 21b Abs. 2 Z 5
Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
bestimmte Qualitätsanforderungen im Bereich der Förderung der
24-Stunden-Betreuungsverhältnisse an die Betreuungskräfte gestellt
werden:
§ 21b Abs. 2 Z 5 BPGG sieht vor, dass bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine Förderung gewährt werden kann, sofern vom/von der Förderungswerber/in nachgewiesen wird, dass die Betreuungskraft bzw. die Betreuungskräfte
1. über eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, verfügt bzw. verfügen oder
2. seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des/der Förderwerbers/in nach dem Hausbetreuungsgesetz oder §§ 159 ff der Gewerbeordnung 1994 sachgerecht durchgeführt hat bzw. haben oder
3. über eine fachspezifische Ermächtigung zu pflegerischen Tätigkeiten gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes bzw. gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998 verfügt/verfügen.
Für Förderungsansuchen, die ab dem 1. Jänner 2009
eingebracht wurden, wird die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen,
also auch diejenige der Qualitätsanforderungen nach § 21b Abs. 2 Z 5
BPGG, vom Bundessozialamt in jedem Fall vorgenommen. In Förderfällen,
in denen zum Zeitpunkt 1. Jänner 2009 bereits eine
Zuwendung bewilligt war, wird zudem stichprobenartig geprüft. Dies
geschieht insbesondere durch verpflichtende Hausbesuche diplomierter
Pflegefachkräfte im Rahmen der „Qualitätssicherung in der
häuslichen Pflege“, um zu kontrollieren, ob diese Qualitätserfordernisse
tatsächlich erfüllt werden.
Durch diese oben beschriebenen Maßnahmen soll die Qualität im Bereich der 24-Stunden-Betreuung gesichert werden.
Mit freundlichen Grüßen