6337/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lichtenecker, Korun, Freundinnen und Freunde haben am 23. September 2010 unter der Zahl 6432/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vollzug des Fremdenrechts“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ja. Welche konkreten zweckorientierten Maßnahmen (z.B. Einschaltung weiterer Behörden) ergriffen werden, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als konkrete Maßnahmen kommen unter anderem Ausschreibungen im EKIS als abgängiger Minderjähriger, Nachforschungen bei Verwandten und Bekannten und gegebenenfalls internationale Nachforschungen durch Behörden vor Ort bzw. NGOs in Betracht.

 

Jedenfalls aber wird im Falle der Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. § 74 FPG 2005 dieser im EKIS eingespeichert. Dadurch ist sichergestellt, dass sämtliche Exekutivorgane im Aufgriffsfall über die Abgängigkeit des Minderjährigen informiert sind und der Obsorgeberechtigte verständigt wird.

 

Zu Frage 3:

Ja, in solchen Fällen erfolgt die Koordination und die Leitung allfälliger Amtshandlungen durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde. Ob in weiterer Folge die Jugendwohlfahrtsbehörde eine Koordination von weiter führenden Maßnahmen setzt, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Nach Auffindung eines minderjährigen Fremden erfolgt die Verständigung der zuständigen Fremdenpolizeibehörde. Diese informiert den Obsorgeberechtigten (in der Regel den Jugendwohlfahrtsträger), welchem die vorübergehende Unterbringung und Pflege obliegt.

 

In Zusammenarbeit mit dem Obsorgeberechtigten in Österreich wird unter zweckmäßiger Einbindung der Vertretungsbehörden versucht, den Kontakt, mit den Eltern im Herkunftsstaat herzustellen. Um den Kontakt aufrecht zu erhalten, werden dem Minderjährigen in erster Linie Telefonate mit seinen Eltern ermöglicht. 

 

Die zuständige Fremdenpolizeibehörde überprüft weiters die Voraussetzungen für eine Außerlandesbringung unter Berücksichtigung des Refoulementverbots. Der Minderjährige wird seitens der Behörde und der zuständigen Rückkehrberatungsorganisation über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise informiert und beraten. Wird eine Abschiebung notwendig, nimmt die Behörde besonders Bedacht auf die Situation des Minderjährigen und trachtet, eine Übernahme und Vorsorge durch die obsorgeberechtigten Eltern oder einen Vertreter der Jugendwohlfahrtsbehörde im Herkunftsland sicherzustellen.

 

Zu den Fragen 8 bis 12:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 13:

Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Normen obliegt gemäß Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof. Nach meinen Informationen ist hinsichtlich der §§ 36 und 75 FPG 2005 (die sinngemäß seit 1992 in Geltung stehen) kein derartiges Prüfverfahren anhängig.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Die Durchsuchung von Wohnungen in fremdenpolizeilichen Verfahren ist in §§ 36 und 75 FPG 2005 geregelt und unterliegt der nachprüfenden Kontrolle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.