6399/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.11.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am       November 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0213-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6481/J vom 27. September 2010 der Abgeordneten Josef Jury Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f).


Die gestellten Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG, da Kreditvergaben als Kern-Geschäftsfeld einer Bank in der ausschließ­lichen Verantwortung des Vorstandes und Aufsichtsrates liegen. Darüber hinaus beziehen sich diese teilweise auch auf Sachverhalte eines Zeitraumes, in welchem der Bund noch nicht Eigentümer der Hypo Group Alpe Adria gewesen ist.

 

Es wird daher um Verständnis ersucht, dass die gestellten Fragen nicht beantwortet werden können.

 

Zu 5. bis 7.:

Die zugunsten der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) gesetzten Stützungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) waren zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft unabdingbar, da das Land Kärnten in Höhe von rund EUR 19 Mrd. Haftungen zu Gunsten der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG (HBInt) und der Hypo Alpe Adria Bank AG übernommen hatte und der Eintritt einer Unter-Kapitalisierung und - als Folge - eine Insolvenz der HGAA ein Schlagendwerden dieser Haftungen und eine fundamentale Zahlungsverpflichtung des Landes Kärnten zur Folge gehabt hätten. Vor dem Hintergrund der dann prekären finanziellen Situation des Landes Kärnten wäre die Republik Österreich (Bund) de facto zur Übernahme dieser Zahlungsverpflichtungen gezwungen ge­wesen.

 

Die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die wirtschaftliche Mißlage der HGAA werden gegenwärtig im Rahmen des Projektes „CSI Hypo“  tiefgehend aufgearbeitet. Im Rahmen dieser umfassenden Aufarbeitung der Vergangenheit wird zur Begründung allfälliger Schadenersatzansprüche auch untersucht, ob der Steuerzahler/die Steuerzahlerin durch die Unerlässlichkeit zweimaliger Kapitalzufuhren zum Ausgleich des massiven Vermögens­verfalles der HGAA, welcher mutmasslich durch  Fehlverhalten des früheren Managements und der damaligen Aufsichtsorgane bedingt ist, geschädigt worden ist.

 

Zudem werden die Ursachen für den Vermögensverfall der HGAA auch im Rahmen des Ver­fahrens vor der Europäischen Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit der ge­währten Beihilfe Bedeutung zukommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Josef Pröll eh.