7027/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0324-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7128/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Disziplinarverfahren gegen U. S.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption wird gegen U. S. ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt, in eventu der Verletzung des Amtsgeheimnisses und anderer Delikte geführt.


Zu 3, 4 und 5:

Da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung von Fragen zum Inhalt des Verfahrens derzeit nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 6:

Im Hinblick auf die gegen U. S. erhobenen Vorwürfe wurde von der Präsidentin des Landesgerichts Linz (als für die Führung der Gerichtssachverständigenliste insoweit zuständigen Präsidentin des Landesgerichts) ein Verfahren nach § 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz eingeleitet, im Rahmen dessen die Frage der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger geprüft wird. Die Präsidentin des Landesgerichts Linz hat im Zuge dieses Verfahrens bereits Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gepflogen und auch wiederholt Gespräche mit U. S. geführt. Mit einer Entscheidung in diesem Entziehungsverfahren ist nach derzeitigem Stand etwa im Frühjahr 2011 zu rechnen.

Die Auswahl und Bestellung einer konkreten Person als Sachverständige/r in einem Gerichtsverfahren ist allerdings eine Angelegenheit, die das zuständige Entscheidungsorgan im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung zu treffen hat. Dabei ist das Gericht auch nicht an eine allfällige Eintragung der betreffenden Person in die Gerichtssachverständigenliste gebunden.

 

. Februar 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)