7043/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.02.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0200 -I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 11. FEB. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen

und Kollegen vom 14. Dezember 2010, Nr. 7125/J, betreffend der

bevorzugten Stellung der Landwirte gegenüber gewerblichen Betrieben

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Dezember 2010, Nr. 7125/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu den Fragen 1 und 2:

 

Landwirte werden nach den beitragsrechtlichen Regelungen des Bauern-Sozialversicherungs­gesetzes (BSVG) erfasst, gegenüber den gewerblichen Betrieben gibt es keine Bevorzugung.

Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 7145/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen und Nr. 7126/J durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verwiesen.

 

Zu Frage 3:

 

Die bäuerlichen Nebentätigkeiten sind im Anhang 2 zum BSVG (Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1) aufgelistet und setzen das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Für die Beitragsgrundlagenermittlung stehen zwei Möglichkeiten, die pauschale Variante bzw. die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides zur Verfügung.

 

Die Beitragssätze betragen nach dem BSVG:

in der Krankenversicherung:  7,65 %

in der Unfallversicherung:      1,90 %

in der Pensionsversicherung 22,8 % = einheitlicher Beitragssatz inklusive Leistungen

    bäuerlicher Betriebe und der öffentlichen Hand.

 

Freibeträge und Freigrenzen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Darüber hinaus wird auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Sachen Sozialrecht hingewiesen.

 

Der Bundesminister: