7243/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0008-II/A/9/2011

Wien, am 23. Februar 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7401/J der Abgeordneten Jarmer, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Bundes – Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zwar eine Veröffentlichung der Teiletappenpläne über die Barrierefreiheit für alle Bundesministerien, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Rechungshof, den National- und Bundesrat sowie die Volksanwaltschaft bestimmt, jedoch ist für die Kundmachung der Teiletappenpläne keine Frist vorgesehen. Den erläuternden Bemerkungen zur Novelle ist zu entnehmen, dass als Basis für diese Kundmachung die bereits bestehenden, vor dem 31. Dezember 2010 schon erstellten und damit bereits geltenden Teiletappenpläne heranzuziehen sind. An die Kundmachung des jeweiligen Teiletappenplanes auf der Homepage knüpft sich die rechtliche Folge der Änderung der Frist (Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen bis 31.12.2019). Ab 1.1.2020 kommt dann das Gesetz auch für bauliche Barrieren in Bundesgebäuden ohne Einschränkungen zur Anwendung.

 

Frage 2:

Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Objekt Bundesamtsgebäude (BAG)

Radetzkystraße 2, 1031 Wien, untergebracht.

Da die Barrierefreiheit im BAG Radetzkystraße 2 bereits zur Gänze gegeben ist, kann die Kundmachung eines entsprechenden Teiletappenplans entfallen. Ich darf ergänzend auch auf meine Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 6293/J verweisen, die eine ausführliche Darstellung der Umsetzungsmaßnahmen enthält.