7381/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 22. März 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0024-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7503/J betreffend „massives Lobbying für neues Waffenhandel-Gesetz (Außenhandelsgesetz)?“, welche die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen am 26. Jänner 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Zu den nachfolgenden Tabellen darf vorab angemerkt werden, dass die Daten zu den "Genehmigungspflichtigen Ausfuhren" und "Gesamtausfuhren" sich nur auf Ausfuhren in Drittstaaten (ex EU-27) beziehen und die Ausfuhren in die EU-27 als "Verbringung innerhalb der Europäischen Union" gelten und daher in den Aufstellungen nicht erfasst sind.


 

Verteidigungsgüter

AntragsdatenBMWFJ

Genehmigungspflichtige Ausfuhren

Gesamtausfuhren

Jahr

Summe Zahl Gesamt-Anträge

Werte

Gesamt in Mio. €

Summe Zahl abgelehnter Anträge

% abgelehnter Anträge von Gesamtanträgen

Werte abgelehnter

Anträge in Mio. €

% v. genehmigungspflichtigen Exporten

% v. gesamten Exporten

Werte gesamte Exporte in Mio. €

2010

2.672

672,9

9

0,34

2,7

0,07

0,01

32.261,4

2009

2.109

920,1

 45

2,13

2,2

0,16

0,01

27.833,6

2008

2.027

387,1

25

1,23

42,71

6,25

0,12

34.235,2

2007

2.108

247,4

 10

0,47

3,5

0,71

0,01

32.742,2

2006

2.434

234,0

12

0,49

1,5

0,31

0,005

33.121,3

 

Dual Use Güter

 

Antragsdaten BMWFJ

Genehmigungspflichtige Ausfuhren

Gesamtausfuhren

Jahr

Summe Zahl Gesamt-Anträge

Werte Gesamt in Mio. €

Summe Zahl abgelehnter Anträge

% abgelehnter Anträge von Gesamtanträgen

Werte abgelehnter Anträge in Mio. €

% v. genehmigungspflichtigen  Exporten

% v. gesamten Exporten

Werte gesamte Exporte in Mio. €

2010

797

3.078,2

8

1,00

2,7

0,07

0,01

32.261,4

2009

774

452,4

38

4,91

3,1

0,23

0,01

27.833,6

2008

627

295,9

7

1,12

1,1

0,16

0,003

34.235,2

2007

455

248,6

5

1,10

0,9

0,18

0,003

32.742,2

2006

397

154,5

0

-

0

-

-

33.121,3

 

In Zukunft ist ein Rückgang der Anträge zu erwarten, da für Exporte vieler Dual Use-Güter in den Iran nun Verbote gelten.

 

Die Hauptgründe für die Ablehnung von Ausfuhranträgen waren:

-          bei Dual Use-Gütern die mögliche Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen bzw. die Gefahr der Umlenkung;

-          bei Verteidigungsgütern die internen Spannungen im Bestimmungsland, die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und die Gefahr der Umlenkung.

 

 

Antwort zu den Punkten 4, 7 und 8 der Anfrage:

 

Die Kontrollstandards im Sinne der Genehmigungskriterien wurden nicht abgeschwächt, sondern nur besser an das einschlägige EU-Recht angepasst.


Die Strafbestimmungen mussten im Hinblick auf die Abstimmung mit den Regelungen des StGB und auf den Gleichheitsgrundsatz angepasst werden.

 

Österreich hat strengere Regelungen als die vorgegebenen Mindeststandards. So können Kriterien, die im Gemeinsamen Standpunkt lediglich "zu berücksichtigen" sind, nach österreichischem Recht zur Ablehnung der Genehmigung führen.

 

Die Kontrollstandards werden auf demselben Niveau wie bisher beibehalten. Darüber hinaus gibt es verbesserte Regelungen zur Endverwendungskontrolle. Durch diese Maßnahmen ist im Ergebnis eine effizientere Endverwendungskontrolle zu erwarten.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die sachliche Abwägung aller Argumente zur Formulierung der Kriterien hat - im Interesse einer klaren Rechtssicherheit - zur Festlegung auf diese Formulierung geführt. Diese Formulierung wurde nicht von außen an das Ressort herangetragen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Formulierung entspricht dem Standard des geltenden Außenhandelsgesetzes. Überdies lautet die Formulierung nun "begründeter Verdacht, dass die Güter …werden könnten" anstatt der bisherigen Formulierung "Grund zur Annahme, dass die Güter ….verwendet würden".

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Für eine effiziente Waffenhandelskontrolle ist nicht ein Positiv- oder Negativansatz entscheidend. Vielmehr sind dies die Kriterien, nach denen die Zulässigkeit einer Ausfuhr entschieden wird. Diese sind in Österreich strenger als der Mindeststandard des Gemeinsamen Standpunktes.


 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Jeder Ablehnungsbescheid muss begründet werden. Dazu müssen entsprechende nachvollziehbare Beweise vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Da diese immer vom konkreten Einzelfall abhängen, kann keine konkrete "Schwelle" definiert werden.

 

Eine Ablehnung im Hinblick auf das Kriterium der internen Repression kann z.B. bei einer Lieferung von Pistolen an eine Regierungsstelle erfolgen, wenn interne Repression in dem betroffenen Staat durch folgende Beweismittel belegt ist:

-          Ein konkret bekannter Fall von Folterung einer namentlich bekannten Person zwecks Erzielung eines Geständnisses mit nachfolgender Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und

-          Belege für ähnliche Fälle im aktuellen Jahresbericht von Amnesty International und

-          Vorliegen eines Urteils des EGMR, dem ebenfalls eine ähnliche Folterung zu Grunde liegt.

 

In diesem Fall wurde auch vom VwGH in seinem Urteil vom 1. Juli 2009, GZ 2009/04/0097, bestätigt, dass die Behörde zu Recht von einem "Grund zur Annahme" für interne Repression ausgegangen ist. Ebenso wird in einer solchen Konstellation auch eine Ablehnung nach dem neuen Gesetz begründet werden können.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Strafrahmen wurden in Abstimmung mit vergleichbaren Delikten im StGB und somit aus rein sachlichen Gründen angepasst. Die Anpassung erfolgte im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.

 


 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die im geltenden Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) vorgesehene Aufbewahrungsfrist von drei Jahren (EU-Mindeststandard) wurde als zu kurz angesehen.

Eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren entspricht der strafrechtlichen Verjährungsfrist und den Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Kontrolle von Lizenzproduktionen wurde nicht ersatzlos gestrichen.

 

Vielmehr wurde ein neuer Umgehungstatbestand (Übertragung von Immaterialgüterechten oder Produktionsrechten mit dem Vorsatz der Umgehung des AußHG) in den Entwurf aufgenommen.

 

Der größte Teil von Vorgängen, die mit einer Lizenzproduktion im Ausland zusammenhängen, wird zusätzlich kontrolliert, nämlich:

-          die Übertragung von Technologie an den Lizenznehmer

-          die Leistung technischer Unterstützung an den Lizenznehmer 

-          an den Lizenznehmer vermittelte Geschäfte

 

Einer vollen Unterwerfung ausländischer Lizenzproduktionen unter das Außenhandelsgesetz steht aber das Territorialitätsprinzip entgegen.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Es gab naturgemäß, wie in jedem Gesetzwerdungsprozess,  Gespräche mit anderen Ressorts, mit Sozialpartnern und Institutionen, die am Konsultationsprozess teilgenommen haben. Legitim ist weiters, dass sich Normunterworfene mit dem öffentlich zugänglichen Begutachtungsentwurf auseinandersetzen. Der Legistikprozess wurde sehr transparent gestaltet. Sowohl der Begutachtungsentwurf mit einer Kurzinformation, wie auch die Regierungsvorlage mit einer aktualisierten Kurzinformation wurden zusätzlich auf der Homepage meines Ressorts veröffentlicht.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 bis 17 der Anfrage:

 

Änderungen gegenüber dem Erstentwurf erfolgten ausschließlich aus sachlichen Gründen nach Abwägung aller von den im Begutachtungsverfahren befassten Stellen vorgebrachten Argumente.

 

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 19 und 20 der Anfrage:

 

Im Begutachtungsverfahren wurden von den nachstehenden Institutionen Stellungnahmen abgegeben:

-          vom Amt der Vorarlberger Landesregierung

-          von den Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport, Inneres, europäische und internationale Angelegenheiten, Justiz, Finanzen, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

-          vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und vom Datenschutzrat

-          vom Rechnungshof

-          von der Bundesarbeitskammer

-          vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

-          von der Wirtschaftskammer Österreich

-          von der Vereinigung Österreichischer Industrieller

-          von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer

-          von Amnesty International Österreich und vom Internationalen Versöhnungsbund-Österreich (gemeinsame Stellungnahme).

 

Wie bereits ausgeführt, wurden einige Änderungen nach sachlicher Abwägung aller vorgebrachten Vorschläge vorgenommen. Dabei wurde vom Grundsatz ausgegangen, dass die Kontrollstandards in vollem Umfang beibehalten werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 21 bis 23 der Anfrage:

 

Wie bereits ausgeführt, gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.

 

Zur Beurteilung der Menschenrechte im Bestimmungsland sollen daher alle geeigneten Beweismittel herangezogen werden können. Die Aufzählung nur bestimmter Beweismittel im Gesetz selbst könnte den Anschein erwecken, dass andere nicht verwendet werden dürfen. Daher werden diese Berichte als Beispiel für geeignete Beweismittel in den Erläuterungen angeführt. In den Erläuterungen wird weiters klargestellt, dass jedenfalls Quellen heranzuziehen sind, die sich auf die gegenwärtige Situation im Bestimmungsland beziehen. Veraltete Berichte, egal von wem erstellt, dürfen daher nicht herangezogen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 24 und 25 der Anfrage:

 

Ein Verordnungsentwurf wird erarbeitet und nach Abschluss der parlamentarischen Behandlung des Gesetzes zur Begutachtung ausgesendet werden. Randfeuerwaffen sollen darin jedenfalls einer Genehmigungspflicht unterworfen werden.