7388/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7673/J der Abgeordneten Mag.a Jarmer, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Fragen 1 + 2:

 

Die notwendigen Schritte, um die Anzahl der vorgenommenen Zusatzeintragungen „Taubblindheit“ im Behindertenpass zu registrieren und statistisch auswerten zu können, wurden bereits gesetzt. Des Weiteren ist eine zielführende Diagnostik von Taubblindheit in Österreich durch die Augen- und Hals-Nasen-Ohren-fachärztliche Versorgung sichergestellt.

 

Frage 3:

 

Wenn im Rahmen dieser genetisch bedingten Erkrankung eine Erblindung im augenfachärztlichen Sinn eingetreten ist, rechtfertigt diese Tatsache bei gehörlosen Menschen diese Eintragung.

 

Frage 4:

 

Wenn im Rahmen einer Makuladegeneration eine Erblindung im augenfachärztlichen Sinn eingetreten ist, rechtfertigt diese Tatsache bei gehörlosen Menschen diese Eintragung.

 

Frage 5:

 

Abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung – beginnend mit 30 v.H. – kann der allgemeine steuerliche Freibetrag wegen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)partners im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

 

Frage 6 + 7:

 

Ob es in Österreich ein qualifiziertes Ausbildungsprogramm für DolmetscherInnen und AssistentInnen für taubblinde Menschen gibt, ist mir derzeit nicht bekannt.


Fragen 8, 9 und 10:

 

Mein Ressort unterstützt seit dem Jahre 2007 das Österreichische Hilfswerk für Taubblinde und hochgradig Sehbehinderte für den Betrieb einer Beratungsstelle für taubblinde und doppelt sinnesbehinderte Menschen und deren Angehörige. Durch die Förderung des Vereines wird die österreichweite Vernetzung, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Qualifizierung und professionelle Begleitung von Fachpersonal unterstützt. Im Jahre 2010 hat mein Ressort dafür einen Förderungsbetrag in Höhe von € 36.000,- zur Verfügung gestellt.

 

Ein wichtiger Schwerpunkt meines Ressorts im Rahmen der Behindertenpolitik ist die Beschäftigungsoffensive, die die berufliche Integration von allen Menschen mit Behinderung, gleich welche Behinderung, ermöglicht. Zielgruppe sind all jene Menschen mit Behinderung, die besondere Hilfestellung bei der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt benötigen. Das sind neben Jugendlichen und älteren Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder geistiger Behinderung, insbesondere auch die sinnesbehinderten Menschen, also die blinden, die sehbehinderten, die gehörlosen, die hörbehinderten und die taubblinden Menschen.

 

Im Rahmen der Beschäftigungsoffensive wird ein breit gefächertes Instrumentarium an unterschiedlichen, dem jeweiligen Bedarf angemessenen Förderungen angeboten, das Menschen mit Behinderung unterstützen soll, eine Beschäftigung zu erlangen und Unternehmen Anreize bieten soll, diesen Personenkreis einzustellen. Alle Maßnahmen der Beschäftigungsoffensive haben ihre Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt und auf sozialversicherungsrechtlich abgesicherte Arbeitsplätze.

 

Grundsätzlich haben alle sinnesbehinderten Menschen Zugang zu allen Maßnahmen, die im Rahmen der Beschäftigungsoffensive angeboten werden. Die Kosten für die von Ihnen konkret angesprochenen Maßnahmen „Dolmetsch- und Assistenzdienste“, sowie „technische Hilfsmittel“ können gemäß den derzeit gültigen Richtlinien „Berufliche Integration von Menschen mit Behinderung“ sowie der Richtlinie „Persönliche Assistenz“ und der Richtlinie „Begleitende Hilfen“ vom Bundessozialamt übernommen werden.

 

Zu Frage 11:

 

Hinsichtlich der Sicherstellung einer bedürfnisgerechten Gesundheits- und Sozialbetreuung in der Zukunft möchte ich anmerken, dass der Bereich der Gesundheitsbetreuung in die Kompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bereich der Sozialbetreuung in die Kompetenz der Länder fällt.


Frage 12:

 

Im Bundespflegegeldgesetz und den Pflegegeldgesetzen der Länder ist für taublinde Personen eine diagnosebezogene Mindesteinstufung vorgesehen. Dabei ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf funktionsbezogen festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.