7441/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0042-II/A/9/2011

Wien, am 24. März 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7607/J der Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 10:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallen unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ die Angelegenheiten der Volksgesundheit, d.h. die Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (siehe z.B. VfSlg 3650, 4609). Nicht hiezu zählen Maßnahmen, mit denen eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Gefahr bekämpft wird (siehe z.B. VfSlg 3650, 7582 und 8035).

 

Fragen nach einem Gesundheitsrisiko, das mit sog. „Energiesparlampen“ verbunden sein soll, betreffen nun eine von einem bestimmten Produkt allenfalls ausgehende typische Gefahr für die Gesundheit, sie fallen nach dem verfassungsrechtlichen allgemeinen Inhalt des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen nicht in mein Ressort.


Aus der Sicht meines Ministeriums kann ich allerdings Folgendes anmerken:

 

Sollte beim Bruch einer Energiesparlampe Quecksilber entweichen (es gibt auch Energiesparlampen, die kein Quecksilber enthalten), so kann nach meinem Informationsstand Quecksilber nur in einer derart geringen Menge entweichen, das keine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit gegeben ist.

 

Es ist richtig, dass bei direkter Einwirkung von kurzwelligem Licht (400 - 500 nm) Schäden am Auge entstehen können. Dafür ist jedoch auch eine entsprechende Lichtintensität notwendig. Das ist etwa bei Sonneneinstrahlung oder konzentrierter künstlicher UV-Strahlung (z.B. Solarienlampen, Lichtbogen beim Schweißen) der Fall. Leuchtstofflampen enthalten zwar ebenfalls unterschiedliche Anteile an kurzwelligem Licht, jedoch ist bei üblicher Verwendung solcher Lampen bisher kein augenschädlicher Einfluss nachgewiesen worden.

 

Die in der Anfrage genannten gesundheitsschädlichen Effekte (Krebserkrankungen) sind nicht auf den unmittelbaren Einfluss von Leuchtstofflampen zurückzuführen, sondern werden als Ausdruck der Störung des circadianen Rhythmus durch die Kombination von künstlicher Lichtexposition und Wachheit zur Unzeit (z. B. bei Nachtschichtarbeit) gedeutet.

 

Was die altersbedingte Makuladegeneration betrifft, so ist deren Ursache nicht eindeutig geklärt. Eine Rolle dürften dabei die mit dem Alter abnehmende Schutzfunktion der Netzhaut, Rauchen und intensive Sonnenexposition (auch in Form künstlicher Sonnenbestrahlung) spielen.

 

Schließlich kann das Licht von Glühlampen bei entsprechender Intensität ebenfalls Schäden an der Netzhaut hervorrufen. Die Aussage, dass das Licht von Glühlampen die Netzhaut pflege, beruht jedenfalls nicht auf dem medizinischen Wissensstand.