7455/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0021-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 31. März 2011

 

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 3. Februar 2011, Nr. 7585/J, betreffend

Fütterung der Kälber mit eisenarmen Milchersatz-Produkten

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 3. Februar 2011, Nr. 7585/J, teile ich Folgendes mit:

 

Vorab wird ausgeführt, dass das „Tiroler Vollmilchkalbl“, wie schon der Name erkennen lässt und den Qualitätsrichtlinien für dieses Produkt zu entnehmen ist, mit Vollmilch, Heu und Stroh ca. 4 Monate lang aufgezogen wird. Der Einsatz von Milchaustauschern ist für dieses Qualitätsprodukt nicht vorgesehen. Für viele bäuerliche Betriebe stellt die Vollmilchmast von Kälbern eine Alternative oder Kombination zur Milchproduktion dar. Qualitätsfleisch hat in den letzten Jahren einen immer wichtigeren Stellenwert bei den Konsumenten/-innen bekommen. Heimischen Produkten wird vertraut, weil die Herkunfts- und Qualitätsgarantie konsequent umgesetzt und hart erarbeitet ist.

 

Zu Frage 1:

 

Am Land- und Forstwirtschaftszentrum Raumberg/Gumpenstein läuft derzeit ein Forschungsprojekt über verschiedene Einflussfaktoren auf die Kalbfleischfarbe.

 

Zu Frage 2:

 

In der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln im Allgemeinen und Milchaustausch-Futtermitteln im Speziellen geregelt. Das sind Mischfuttermittel, die in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert werden. Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtgehalt von 12 % betragen.

 

Zu Frage 3:

 

Für die Verabreichung von Kupferpräparaten in der Tierernährung gibt es keine futtermittelrechtlichen Grundlagen und sie ist daher nicht erlaubt.

 

Zu den Frage 4 bis 7:

 

Für die Haltung und Fütterung von Kälbern wurden am 17.12.2004 in der 1. Tierhaltungs­verordnung (basierend auf dem Tierschutzgesetz - BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2) besondere Haltungsvorschriften für Kälber erlassen. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Der Mehrjährige Integrierte risikobasierte Kontrollplan (MIK) ist Grundlage für die Futtermittelkontrolle.

 

Den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz liegt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 zugrunde.

 

Zu Frage 8:

 

Die Verabreichung von Antibiotika obliegt in Österreich den Tierärzten. Antibiotische Leistungsförderer sind verboten. Über Tiergesundheitsdienste ist der Arzneimitteleinsatz tierärztlich und amtlich überwacht. Zusätzlich werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Überwachungsprogramme durchgeführt. Von den Amtstierärzten wird auf Basis des Tierarzneimittelkontrollgesetzes die Anwendung von Tierarzneimitteln überwacht. Verstöße besitzen auch Cross-Compliance Relevanz.

 

Zu Frage 9:

 

Für die Haltung und Fütterung von Kälbern wurden am 17.12.2004 in der 1. Tierhaltungs­verordnung (basierend auf dem Tierschutzgesetz - BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2 und der Kälberrichtlinie - Richtlinie 2008/119/EG des Rates) besondere Haltungsvorschriften für Kälber erlassen. Die Bestimmungen sind von den bäuerlichen Betrieben einzuhalten.

 

Grundsätzlich stehen aus dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007-2013, Maßnahme 121, Mittel für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, auch für diesen Bereich, zur Verfügung. Zudem werden aus nationalen Mitteln vom BMLFUW Zuschüsse zu Agrarinvestitionskrediten gewährt (AIK, Sonderrichtlinie BMLFUW zur Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mitteln).

 

Der Bundesminister: