7460/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen haben am  3. Februar 2011 unter der Zl. 7586/J-NR/2011 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verwendung von unbezahlt tätigen Voluntärlnnen als Ersatz für reguläre Arbeitskräfte in österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zl. 7283/J-NR/2010 vom 22. Dezember 2010.

Zu Frage 2:

Die Zahl der im Ausland tätigen Volontärinnen und Volontäre zum Stichtag 31. Juli des jeweiligen Jahres lautet:                                              

 

Jahr

VolontärInnen

2001

0

2002

8

2003

14

2004

16

2005

24

2006

25

2007

47

2008

54

2009

51

2010

65


Zu Frage 3:

Zu den Personalzahlen an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verweise ich auf die jeweiligen Außenpolitischen Berichte, die dem Parlament zur Kenntnis gebracht wurden und auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) zur Verfügung stehen.

Zu Frage 4:

VerwaltungspraktikantInnen werden im BMeiA für die gesetzlich vorgegebene Maximaldauer von 12 Monaten aufgenommen. Volontariate sind für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Monaten vorgesehen, die durchschnittliche Dauer liegt bei knapp drei  Monaten.

Zu den Fragen 5 bis 7:

Die Regelungen für Volontariate im Bundesdienst basieren auf einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom Juli 1999. Darin wird insbesondere festgelegt, dass ein Volontärsverhältnis im Rahmen des Dienstbetriebs die Möglichkeit bietet, in Ergänzung zu einer theoretischen Ausbildung praktische Kenntnisse bzw. Fähigkeiten zu erwerben. Der/die VolontärIn erhält für die geleistete Tätigkeit kein Entgelt, wird aber unfallversichert, wobei die Beiträge vom Bund zu tragen sind.

Die Vertretungen im Ausland wurden per Runderlass insbesondere auf die Bereiche Rekrutierung von VolontärInnen, arbeitsrechtliche Stellung von VolontärInnen, Sicherheitsüberprüfung, einheitliche Unfallversicherung für VolontärInnen, Krankenversicherung und administrative Vorgangsweise hingewiesen sowie weiters ausdrücklich auch auf die entsprechende Judikatur des VwGH aufmerksam gemacht, wonach bei Volontariaten der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.

Die Initiative zur Begründung des Volontariatsverhältnisses geht in der Regel von der/m VolontärIn aus und können von dem/r VolontärIn jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.


Das BMeiA informiert auf seiner Website ausführlich über die Rahmenbedingungen für Verwaltungspraktika und Volontariate, ein Muster für Volontariatsvereinbarungen ist beigeschlossen.

Zu den Fragen 8 bis 11:

Die Auswahl von VolontärInnen erfolgt durch die DienststellenleiterInnen, die auch für die Abwicklung des Volontariats sowie die Betreuung der VolontärInnen in Entsprechung der geltenden Bestimmungen verantwortlich sind.

Im Rahmen des Dienstbetriebs soll VolontärInnen die Möglichkeit geboten werden, Arbeitsabläufe an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland kennenzulernen und sich mit den Aufgabenstellungen und -erfüllungen des auswärtigen Dienstes in praktischer Weise näher vertraut zu machen.

Zu den Fragen 12 bis 17:

Das Volontariat ist durch Unentgeltlichkeit und das Fehlen der Arbeitspflicht charakterisiert. VolontärInnen sind an keine betriebliche Arbeitszeit gebunden, die Tätigkeit dient den Zwecken seiner bzw. ihrer Ausbildung.

Zu den Fragen 18 und 19:

Die Vertretungen sind angewiesen, nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten den VolontärInnen bei der Quartiersuche (z.B. Liste von Studentenheimen, Jugendherbergen) unterstützend behilflich zu sein.

Zu den Fragen 20 und 21:

Die Aufnahme in das BMeiA erfolgt gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, nach positiver Absolvierung eines mehrstufigen Auswahlverfahrens. Dabei wird die persönliche und


fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festgestellt.

Dieses Auswahlverfahren gilt auch für Interessentinnen und Interessenten, die ein Verwaltungspraktikum im BMeiA absolvieren oder absolviert haben.

In den Jahren 2000 bis 2010 fanden neun Auswahlverfahren für den Höheren Auswärtigen Dienst statt, zu dem insgesamt 605 KandidatInnen angetreten sind. Davon konnten sich    121 Personen für den Höheren Auswärtigen Dienst qualifizieren, darunter befanden sich  35 Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.




und

a.   Frau/Herr

b.   Staatsangehörigkeit

c.    geboren am

d.   in

e.   derzeit wohnhaft in

f.    österreichische SV-Nr.

2.  Er/Sie wird als Volontärin/Volontär an der/m öst. Botschaft/Ständigen Vertretung/

Generalkonsulat/Kulturforum.............................. vom...................... bis............................

mitarbeiten.

3.  Der/die Volontär/in wird vor allem in folgende Tätigkeiten (Tätigkeitsbereiche) eingeführt:

a) b) c)

3.    Durch die Beschäftigung als Volontärin/Volontär wird ein Volontärsverhältnis begründet. Ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Anspruch darauf ergibt sich daraus nicht. Für die geleistete Tätigkeit erhält der/die Volontär/in kein Entgelt.

4.    Das Volontärsverhältnis kann seitens der/s Botschaft/Vertretungsbehörde/ Kulturforums oder der Volontärin/des Volontärs jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

5.    Der/die Volontär/in ist berechtigt, im Hinblick auf das vereinbarte Volontariat an der Botschaft/Vertretungsbehörde/Kulturforum anwesend zu sein und sich zu betätigen. Es besteht für ihn/sie keine Arbeitspflicht.

Beigestellte Arbeitsbehelfe und Geräte sind schonend zu gebrauchen. Beginn und Ende der Anwesenheitszeiten sind mit dem jeweils aufsichtsführenden Bediensteten im Voraus abzusprechen, wobei es dem/der Volontär/in frei steht, dies auch kurzfristig abzuändern. In diesem Fall ist der aufsichtsführende Bedienstete jedoch von der Volontärin/vom Volontär zu verständigen.

6.  Der/die Volontär/in haftet für durch ihn/sie verursachte Schäden an technischen Einrichtungen und Arbeitsbehelfen der/s Botschaft/Vertretungsbehörde/Kulturforums.

In Ansehung der Schäden, die der/die Volontär/in in der Botschaft aus Anlass seiner Tätigkeit erleidet, trifft die Republik Österreich in Entsprechung von §§ 333 und 334 ASVG insbesondere keine Haftung für Schäden und Verletzungen, die auf eigenes Verschulden, eigene Ungeschicklichkeit bei der Handhabung technischer Einrichtungen zurückzuführen sind oder zufallsbedingt eintreten.

7.    Es ist dem/der Volontär/in auch nach Beendigung des Volontärsverhältnisses nicht gestattet, Informationen über Umstände an Dritte weiterzugeben, die ihm/ihr ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Volontär/in bekannt geworden sind und deren Bekanntgabe aus Gründen der Wahrung der Amtsverschwiegenheit bzw. des Datenschutzes untersagt ist.

8.    Für die Dauer des Volontärsverhältnisses ist der/die Volontär/in unfallversichert. Die Unfallversicherungsbeiträge trägt der Bund.

9.    Reisekosten, Unterkunft, Krankenversicherung, Lebenserhaltungskosten und allfällige andere in Verbindung mit dem Volontariat entstehende Kosten sind von der/m Volontär/in zu begleichen.

10.  Über Ersuchen des/der Volontär/in ist von der/s

Botschaft/Vertretungsbehörde/Kulturforums eine Bestätigung über die tatsächlich abgeleistete Mitwirkung auszustellen.

, am

Die Volontärin / der Volontär:                               Der/die Missionschefln/Amtsleiterln: