7469/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0008-I/PR3/2011

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

Wien, am     . April 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Aubauer und KollegInnen haben am 2. Februar 2011  unter der Nr. 7549/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kosten-Falle für Senioren durch die Umstellung der Ticketautomaten bei den ÖBB gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø  Sind Sie als Eigentümervertreterin von den ÖBB über die mit der Winterfahrplanumstellung einhergehende neue Praxis des Kartenverkaufs informiert worden?

Ø  Was haben Sie im Sinne der Kundenfreundlichkeit unternommen, um insbesondere ältere Menschen vor der neuen Praxis zu bewahren?

Ø  Haben Sie eine Erklärung verlangt, was unter „fortgeschrittenes Alter“ verstanden wird?

Ø  Halten sie 1800 verschiedene Tarife (laut ORF-Sendung „Konkret“) für erforderlich?

Ø  Viele ältere Menschen können die Ticket-Automaten nicht bedienen: Sehen Sie darin eine Diskriminierung der Senioren?

Ø  Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

Ø  Werden Sie als Eigentümervertreterin auf das Unternehmen ÖBB einwirken, dass möglichst bald ein einfaches Fahrkartensystem nach internationalem Vorbild eingeführt wird?

Ø  Werden Sie als Eigentümervertreterin auf das Unternehmen ÖBB einwirken, damit Erleichterungen wie zB Streifenkarten auch für Senioren, einfache Fahrkartenautomaten in den Zug-Garnituren (wie zB bei anderen Verkehrsbetrieben) vorgesehen werden können?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Darüber hinaus darf ich  mitteilen, dass die ÖBB-Personenverkehr AG derzeit, wie auch den Medien zu entnehmen war, an einem System arbeitet, welches den Ticketkauf weiter vereinfachen und übersichtlicher gestalten soll. Dies geschieht unter einer starken Einbeziehung von Kund/innen jeden Alters, um die neuen Systeme auf ihre Kundenfreundlichkeit zu testen.