7478/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0038-II/A/9/2011

Wien, am 30. April 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7587/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert die Konsumentinnen und Konsumenten regelmäßig durch Broschüren und Veröffentlichungen auf der Homepage über eine gesundheitsförderliche, ausgewogene Ernährung bzw. in Zusammenarbeit mit der AGES auch über Aspekte der Lebensmittelsicherheit und

–qualität. Besonders sind auch die Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Ernährung hervorzuheben, die einheitliche und praktikable Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten bringen. Auch die AGES ist auf diesem Gebiet sehr aktiv und trägt so zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten der österreichischen Bevölkerung bei, wobei der Fokus der Beratung aber mehr auf der Ausgewogenheit der Zusammensetzung des täglichen Essens als auf der Hervorhebung spezieller Eigenschaften einzelner Rohstoffe liegt.


 

 

Fragen 2 bis 6:

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z 8 B-VG ist Tierschutz in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache.

 

Die Ernährung der Kälber ist in Anlage 2 Punkt 3.3 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, idgF., festgelegt, die Kontrollen erfolgen durch die Behörde gemäß § 33 des Tierschutzgesetzes.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 3 der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, idgF., mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei dem/der betreffenden Tierhalter/in nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote nicht einzurechnen.

 

Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 8 der Tierschutz-Kontrollverordnung hat die Behörde der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten und diese hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.

 

Die Überprüfung der Durchführung der amtlichen Kontrollen erfolgt seit der  2. Jahreshälfte 2009 durch ein Auditteam. Pro Jahr werden 3 Audits in 3 Bundesländern durchgeführt, wobei pro Audit 2 Fachthemen (z.B. Fleisch/Tierschutz) und 1 Systemaudit abgedeckt werden. In den Bundesländern Steiermark und Vorarlberg fanden bereits Tierschutzaudits statt, 2011 folgt in Wien ein Audit zum Thema Tierschutz.


 

Frage 7:

Die Verabreichung von Kupferpräparaten, sofern diese als Arzneispezialitäten zugelassen sind, hat nach den Vorgaben der Fachinformation zu erfolgen. Nachdem die Erreichung einer hellen Fleischfarbe keine veterinärmedizinische Indikation darstellt, ist eine Umwidmung auf diese Indikation nicht möglich.

Sind Kupferpräparate keine Arzneimittel, sondern z.B. Futterzusatzstoffe, so fallen diese in den Regelungsbereich des Futtermittelgesetzes und damit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Frage 8:

Eine prophylaktische bzw. metaphylaktische Anwendung von Antibiotika ist möglich, wenn durch den Tierarzt/die Tierärztin eine entsprechende Indikationsstellung gegeben ist und die Anwendung unter seiner/ihrer Verantwortung erfolgt.