7505/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

BM

 

 

 

                                                            BMWF-10.000/0026-III/4a/2011

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 1. April 2011

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7617/J-NR/2011 betreffend zweifelhafte
Aktivitäten der ÖH und dubiose Referate an der Linzer Johannes-Kepler-Universität, die die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 4. Februar 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3.:

Diese Vorkommnisse sind mir nicht bekannt. Gemäß § 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998) sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den
Universitäten Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst. Gemäß § 27 Abs. 2 HSG 1998 sind jedenfalls
Referate für Bildungspolitik, für Sozialpolitik und für wirtschaftliche Angelegenheiten
(Wirtschaftsreferat) einzurichten. Weitere Referate können durch die Bundesvertretung oder durch die jeweiligen Universitätsvertretungen in den entsprechenden Satzungen eingerichtet werden. Als Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung habe ich keinen Einfluss auf die Einrichtung von Referaten.

 

Gemäß § 51 HSG 1998 unterliegen die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten der
Rechtsaufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung. Demzufolge können rechtswidrige Handlungen oder Beschlüsse der Organe durch Bescheid behoben werden.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Gemäß § 4 Universitätsgesetz 2002 sind die Universitäten juristische Personen des
öffentlichen Rechtes. Das Gebarungs- und Rechnungswesen der Universitäten wird gemäß
§ 15 des Universitätsgesetzes 2002 durchgeführt und somit werden Sachbeschädigungen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht mitgeteilt.

 

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist weder durch das Universitätsgesetz 2002 noch durch das HSG 1998 ermächtigt, inhaltliche
Beschlüsse oder Willenserklärungen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aufzuheben oder einzuengen (es sei denn, diese würden gegen Rechtsvorschriften verstoßen), denn dies würde einen Eingriff in die Autonomie der Selbstverwaltungskörper darstellen und darüber hinaus das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung
einschränken.

 

Zu Frage 6:

Für die Ergreifung von Maßnahmen bestand kein Anlassfall.

 

Zu Fragen 7 und 8: 

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sind derzeit keine Beschwerden
gegen ÖH-Referate anhängig.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Seitens der Universität Linz wurden keine Sachbeschädigungen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemeldet.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Dem Rektorat der Universität Linz sind keine Beschwerden bekannt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.