7514/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0101-III/5/a/2011

Wien, am     . März 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am   2. Februar 2011 unter der Zahl 7548/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung von Asylwerbern durch das Innenministerium“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Überprüfung, ob im Einzelfall einer der Asylausschlussgründe des § 6 Abs 1 Z 3 oder Z 4 AsylG 2005 vorliegt, erfolgt im Rahmen des Asylverfahrens. Sie wird somit durch die Asylinstanzen (Bundesasylamt, Asylgerichtshof) innerhalb des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Entsprechende Ermittlungsschritte werden seitens des Bundesasylamtes im Einzelfall dann gesetzt, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben sind. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens ist den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu folgen. Zudem besteht für inländische Gerichte gemäß § 105 FPG und § 57 AsylG bei strafrechtlichen Verurteilungen eine Informationsverpflichtung.


Zu den Fragen 2 bis 4:

Die inhaltlichen Vorgaben bzw. Voraussetzungen zur Prüfung eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005 ergeben sich direkt aus dem Gesetz, den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften sowie der Judikatur der Höchstgerichte.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005 erfolgt, wenn im jeweiligen Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben sind.

 

Zu den Fragen 7 bis 13:

Mit ausländischen Behörden findet eine Zusammenarbeit im Umfang des § 57 Abs 10 AsylG 2005 statt. Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 14, 15 und 17:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 16:

Statistische Auswertungen betreffend einzelner Ethnien werden nicht geführt.

 

Zu Frage 18:

Im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt laufend eine konsequente Überprüfung von Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame europarechtliche Vorgangsweise im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik notwendig.