7520/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0025-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7581/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen in der Causa BUWOG, Anstiftung zum Bruch des Amtsgeheimnisses und Amtsmissbrauch, 2. Teil“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Das anfragegegenständliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 4 und 5:

Im Hinblick auf den in der Bundesverfassung verankerten Anklagegrundsatz  (Art. 90 Abs. 2 B-VG) kann es zu einer Ahndung durch die Gerichte nur kommen, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Eine solche darf sie nur einbringen, wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt. Ich bitte um Verständnis, dass ich vor Abschluss der fachaufsichtsbehördlichen Prüfung dazu noch keine Beurteilung vornehmen kann. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen vor Abschluss der fachaufsichtsbehördlichen Prüfung nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist ein Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Abs. 1 leg.cit.). § 304 StGB „Bestechlichkeit“ ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 1 leg.cit.) zu bestrafen. Für die qualifizierte Begehung der Bestechlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht, wenn der tatbezogene Vorteil einen Wert von 3.000 Euro übersteigt, und bis zu zehn Jahren, wenn der tatbezogene Vorteil einen Wert von 50.000 Euro übersteigt (Abs. 2 leg. cit.). § 310 StGB „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Zu 6:

Ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft setzt neben dringenden Tatverdacht auch das vorliegen von Haftgründen voraus. Im gegenständlichen Fall war ein solcher Antrag auf der Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gerechtfertigt. Eine nähere Erläuterung ist mir nicht möglich, ohne dem Ergebnis der fachaufsichtsbehördlichen Prüfung vorzugreifen.

Zu 7:

Mag. K.H. G. wurde zum Themenkomplex BUWOG wiederholt einvernommen.

. April 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)