7538/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.04.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0029-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7602/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sicherstellung von kinderpornographischem Material auf einem Dienstcomputer der Justizanstalt Göllersdorf“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Der genannte Bedienstete wurde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstbehörde vorläufig suspendiert. Gemäß Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist eine solche Suspendierung der Disziplinarkommission unverzüglich anzuzeigen. Die Disziplinarkommission, deren Mitglieder gemäß § 102 Abs. 2 BDG 1979 in Ausübung ihres Amtes unabhängig sind, hat die Suspendierung zunächst aufrecht erhalten, in weiterer Folge jedoch über Antrag des Beschuldigten aufgehoben. Gemäß § 36 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht von seinem Dienst befreit oder enthoben ist, mit einem Arbeitsplatz zu betrauen. Die Dienstbehörde hatte den Bediensteten daher zwingend wiederum mit einem Arbeitsplatz zu betrauen. Konkret handelt es sich um einen Arbeitsplatz in einer anderen Justizanstalt und nicht in einem Landesgericht. Das gegen den Bediensteten eingeleitete Straf- bzw. Disziplinarverfahren ist noch anhängig, das Disziplinarverfahren daher unterbrochen. Mangels Schuldspruchs gilt auch für ihn die Unschuldsvermutung. Seitens der Dienstbehörde hat der Bedienstete hinsichtlich einer künftigen Verwendung keine Zusagen erhalten, zumal dem Ausgang der Verfahren in keine Richtung vorgegriffen werden kann. Eine „besondere Behandlung“ dieser Angelegenheit durch die Dienstbehörde liegt nicht vor.
. April 2011
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)