7539/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.04.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0030-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7605/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auslandsreise während des Ausganges“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Der Genannte ist kein Strafgefangener, sondern ein gemäß § 21 Abs. 1 StGB Untergebrachter. Als solchem steht ihm ein Rechtsanspruch auf Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 165 Abs. 2 iVm § 166 StVG zu, wenn – wie im konkreten Fall – die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Von einer politischen Einflussnahme ist mir nichts bekannt.
In der Zeit der Unterbrechung steht dem in der Anfrage genannten Untergebrachten nach Auskunft der Leitung der zuständigen Justizanstalt eine Wohnung zur Verfügung. Er wird dort regelmäßig betreut, aber nicht durchgehend überwacht. Mir liegen keine Informationen darüber vor, dass der Untergebrachte während einer solchen Unterbrechung der Unterbringung das benachbarte Ausland besucht und dabei eine Straftat begangen hätte. Es wurde auch keinem Beamten der genannten Justizanstalt der Auftrag erteilt, den Untergebrachten an der Grenze abzuholen; von einem solchen Vorgang hat auch die Leitung der Justizanstalt keine Kenntnis.
. März 2011
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)