7543/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.04.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7628/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Martin Strutz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „mögliche Überwachung von Mitgliedern verschiedener Landesregierungen“ gerichtet.
Zu 1 bis 18:
Die Beantwortung dieser Anfrage ist mir auf Grund der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht möglich:
Auch wenn die Information, dass in einem Vorhabensbericht die Anordnung einer „Überwachungsmaßnahme“ gegen eine bestimmte Person in Aussicht genommen worden sei, nichts darüber aussagt, ob sie tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht, so wird damit jedoch bestätigt, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wurde und eine heimliche Ermittlungsmaßnahme zumindest beabsichtigt gewesen ist. Eine solche Maßnahme setzt aber entweder einen qualifizierten Tatverdacht oder die Vermutung von Kontakten der überwachten Person mit einem solcherart Beschuldigten voraus. Durch eine solche Auskunft werden daher berechtigte private Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 1 § 1 DSG 2000 beeinträchtigt. Umgekehrt würde eine negative Auskunft hinsichtlich einer bestimmten Person e contrario das Vorliegen solcher Vorhabensberichte bei den anderen namentlich genannten Personen indizieren.
Ich bitte daher um Verständnis, dass mir eine inhaltliche Beantwortung der Schriftlichen Anfrage aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeits- und Datenschutzes verwehrt ist.
§ 138 Abs. 5 StPO ordnet jedoch an, dass nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen hat.
. März 2011
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)