7544/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7781/J des Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter betreffend Bezug einer Invaliditätspension durch den mutmaßlichen Kindesmörder Miloslav M. wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Zu diesen Fragen darf ich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Stellungnahme abgeben.

 

Zur Frage 3:

 

Zur Berechnung von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit möchte ich ganz allgemein Folgendes ausführen:

 

Die Höhe einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitspension wird grundsätzlich nach dem gleichen Berechnungsschema wie die Alterspension ermittelt: Sie ist abhängig von der Versicherungsdauer, dem Einkommen im Bemessungszeitraum und dem Pensionsantrittsalter des Versicherten. Überdies sind Abschläge vorgesehen, wobei die Begrenzung des Abschlags seit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 ab dem Jahr 2012 13,8 %, beträgt; nach „alter „ Rechtslage waren es maximal 15%. Eine Besonderheit der Berechnung der Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitspension ist, dass bei Eintritt in diese Pension vor einem Alter von 60 Jahren die bis zu diesem Alter „entgangenen“ Versicherungsmonate fiktiv hinzugerechnet werden, da dieser Personenkreis zumeist über ein geringeres Ausmaß an Versicherungsmonaten verfügt. Allerdings erfolgt die Hinzurechnung nur dann, wenn 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden.


Zur Frage 4

 

Der zuständige Pensionsversicherungsträger ist verpflichtet, vor jeder Zuerkennung einer Pension wegen Invalidität/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die – herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers durch eine zumutbare Heilbehandlung soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Erscheint dies nach gutachterlicher Einschätzung des chefärztlichen Dienstes mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit (z.B. bei der Pensionsversicherungsanstalt mit 70 %) möglich, wird der Antragsteller verbindlich aufgefordert, sich einer entsprechenden Heilbehandlung zur Besserung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Mit dieser Aufforderung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, legt der Pensionsversicherungsträger die vom Versicherten im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangte Heilbehandlung (z.B. ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung) fest. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte. Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie den (Weiter)Bezug der Pension zu erreichen.

 

 

Zur Frage 5

 

Die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitspension wird grundsätzlich für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt, sofern auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist. Durch die bei angeordneten Entwöhnungsbehandlungen übliche Befristung der Leistung auf die Dauer derselben (durchschnittlich ½ bis 1 Jahr) ist sichergestellt, dass eine (schuldhafte) Verletzung der Mitwirkungspflicht auch in diesem Fall zu einer Leistungsverwirkung führt.