7547/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.04.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 5. April 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0040-IK/1a/2011
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7669/J betreffend „Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“, welche die Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen am 10. Februar 2011 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Bundesländer haben die Ausnahmeregelungen zur Kindergartenbesuchspflicht wie folgt gesetzlich umgesetzt:
Burgenland: Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreu- ungsgesetz 2009, LGBl. 67/2009
§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht
… Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,
1. …
2.
denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizi- nischen
Gründen oder auf Grund eines besonderen
sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch
nicht zu gemutet werden kann,
3. …
Kärnten: Kärntner Kindergartengesetz 2008, LGBl. 55/2008
§ 16a Verpflichtendes Kindergartenjahr
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
a) …
b)
Kinder mit physischer und psychischer Behinderung, die
einer besonderen sonderpädagogischen Förde-
rung bedürfen;
c) Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser da- durch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
d) …
e)
Kinder, mit psychischen oder physischen Beeinträch-
tigungen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine
schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten
lassen. …
Niederösterreich: Niederösterreichisches Kindergartengesetz 2009, LGBl. 5060/2-2009
§ 19a Verpflichtendes Kindergartenjahr
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:
1. ...
2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser da- durch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
3. Kinder, mit solchen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
4. ...
Oberösterreich: Oberösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz- Novelle 2009, LGBl. Nr. 43/2009
... Ausgenommen von der Kindergartenpflicht sind Kin- der, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, vom Schulbesuch befreit sind.
Salzburg: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 86/2009
§ 13a Verpflichtendes Kindergartenjahr
(3) Von der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch sind zu befreien:
1. …
2.
Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträch-
tigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines
besonderen sonderpädagogischen Förderbe-
darfs der Besuch eines Kindergartens nicht zugemu-
tet werden kann;
3. ...
Steiermark: Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreu- ungsgesetz BGBl. Nr. 73/2010
§ 33b Ausnahmen von der Besuchspflicht
(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:
1. …
2.
Kinder, mit besonderen Erziehungsansprüchen, für
die Bescheide nach dem Steiermärkischen Behin-
dertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorliegen, sofern gemäß
Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch
der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzu-
mutbaren Belastung für das Kind führen würde;
3.
Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt
wird, dass aus medizinischen Gründen der Besuch
der Kinderbetreuungseinrichtung eine unzumutba-
re Belastung für das Kind darstellen würde;
4. ...
Tirol: Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsge- setz LGBl. 48/2010
§ 26 Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
(4)
Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von
der
Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn
a)
ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines
besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, … der
Besuch nicht zugemutet werden kann, …
Vorarlberg: Vorarlberger Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 59/2009
§ 13a Besuchspflicht
(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) kön nen Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausge nommen werden, wenn
a)
ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines
besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, … der
Besuch nicht zugemutet werden kann;
b) ...
Wien: Wiener Frühförderungsgesetz, LGBL. Nr. 21/2010
Ausnahmen von der Besuchspflicht
§ 4. (1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenom- men sind Kinder,
1. …
2.
denen auf Grund einer Behinderung, aus medizini-
schen Gründen oder auf Grund eines besonderen
sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht
zugemutet werden kann,
3. …
Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.