7552/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0038-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7654/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wegfall der Unterbringungsvoraussetzung wegen reiner Vermögensdelinquenz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Feststellungen iS des Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987 im technischen Sinn werden mangels einer vergleichbaren Übergangsbestimmung nicht getroffen. Es wird jedoch inhaltlich über diese Frage anlässlich der Entscheidung über die Entlassung entschieden, d.h. in der Regel von den Vollzugsgerichten.

Zu 2:

Ja. Die Vollzugsdirektion wurde auch bereits angewiesen, die in Frage kommenden Personen zur Entlassung einzugeben.


Zu 3:

Das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 wurde am 22. Dezember 1987 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist am 1. März 1987 in Kraft getreten. Die Legisvakanz betrug sohin mehr als zwei Monate. Demgegenüber wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 am 30. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist die bezughabende Bestimmung des StGB bereits am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung iS des Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987 wäre also mangels legisvakanz nicht zweckmäßig gewesen.

Zu 4 und 5:

Aussagen dazu sind aufgrund der Datenlage schwierig, weil in den statistischen Auswertungen in der Regel zwar – wie im Bericht des Rechnungshofes – nach Deliktsgruppen, aber nicht danach unterschieden wird, ob innerhalb der Deliktsgruppe „strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“ die neuen Ausschlusskriterien „Gewalt gegen eine Person“ oder „Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben“ gegeben sind. Eine exakte Beantwortung wäre daher nur durch Einzelauswertung aller Einweisungsentscheidungen möglich. Die jüngste verfügbare Kriminalstatistik (für das Jahr 2009) weist allerdings konkret acht Unterbringungen in einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 und 19 weitere Unterbringungen nach § 21 Abs. 2 bzw. § 22 StGB wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen aus (in Summe 27). Davon werden zehn der Deliktsgruppe „Diebstahl“, zwei dem § 136 StGB („Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen„) und drei der Deliktsgruppe „Betrug“ zugeordnet.

Zu 6 und 7:

Zumal einerseits am Grundsatz, dass die Eingewiesenen aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen sind, festgehalten werden sollte, andererseits aber eine spezifische Gefährlichkeit der hier in Rede stehenden Betroffenen im Lichte des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht mehr besteht und zum Tragen kommen kann, kann meines Erachtens § 47 StGB für die Anlassfälle teleologisch dahin reduziert werden, dass eine Entlassung ohne Bestimmung einer Probezeit erfolgen kann.

. April 2011

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)