7553/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0039-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 7657/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung eines Verfahrens durch die Salzburger Staatsanwaltschaft“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5 und 7 bis 9:

Die Fachabteilung meines Hauses hat von der Staatsanwaltschaft Salzburg einen Bericht über das in der Anfrage relevierte Ermittlungsverfahren eingeholt. Laut dem Bericht der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22. März 2011 wird das Ermittlungsverfahren nunmehr wegen einer neuen Zeugenaussage gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO fortgeführt. Ich ersuche daher im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, um Verständnis, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 5, 6 (teilweise), 7 und 8 derzeit nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt, insbesondere aber der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnte.

Zu 6:

Die Strafprozessordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz von Zeugen. So sieht etwa § 162 StPO die Möglichkeit einer anonymen Aussage vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde. Der Schutz des Zeugen kann im Rahmen einer solchen Vernehmung auch dadurch verstärkt werden, als es ihm gestattet ist, seine äußere Erscheinung derart zu verändern, dass er nicht wiedererkannt werden kann. Lediglich das Mienenspiel muss erkennbar bleiben, um eine non-verbale Kommunikation zu ermöglichen.

§ 161 Abs. 1 StPO ermöglicht dem Zeugen, bei seiner Vernehmung anstelle der Angabe seines Wohnortes auch eine andere zur Zustellung geeignete Adresse anzugeben. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass der Zeuge über seine persönlichen Umstände so zu befragen ist, dass seine persönlichen Verhältnisse möglichst nicht öffentlich bekannt werden. Daran knüpft die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StPO an, nach welcher es darüber hinaus zulässig ist, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen. Kann der Gefahr durch Unkenntlichmachung der entsprechenden Passagen begegnet werden, so können „zensurierte“ Kopien ausgefolgt werden, in denen die betroffenen Daten unkenntlich gemacht wurden.

Eine weitere Maßnahme bildet die Möglichkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 StPO, die eine unmittelbare Konfrontation des Zeugen mit dem Beschuldigten verhindert.

Für den Fall, dass dem Zeugen die Eigenschaft eines Opfers iSv § 65 StPO zukommt, ordnet schon die Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 3 StPO an, dass alle im Strafverfahren tätigen Behörden das Interesse des Opfers an der Wahrung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten haben. Von Gewalt betroffene Opfer sind überdies über ihren Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu informieren, in deren Rahmen sie auch bei Vernehmungen begleitet und unterstützt werden können.

Hinweisen möchte ich schließlich auf die Zeugenschutzprogramme, die vom Bundeskriminalamt betrieben werden und damit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallen. Staatsanwaltschaften und Gerichte können jedoch durchaus im Einzelfall (wenn es also einen gefährdeten Zeugen bzw. Mitbeschuldigten gibt) mit einer entsprechenden Anregung an das beim Bundeskriminalamt angesiedelte Büro herantreten und sich in weiterer Folge auch durch Abgabe von Stellungnahmen in die zur Aufnahme in ein Schutzprogramm vorzunehmende Prüfung einbringen.

Soweit sich die Frage auf das konkrete Verfahren bezieht, muss ich auf die nun fortgeführten Ermittlungen und die damit zu beachtenden, oben bereits angesprochenen Verschwiegenheitspflichten verweisen.

Zu 10 bis 13:

Zur Beantwortung der statistischen Fragen wurden die elektronischen Register der Staatsanwaltschaft Salzburg sowie – hinsichtlich Fragepunkt 13 – auch jene des Landesgerichtes Salzburg und aller Bezirksgerichte im Sprengel ausgewertet.

Die Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz erfolgte – wie stets – personenbezogen, wobei systembedingt sowohl Grunddelikt als auch dessen Qualifikation(en) in der Auswertung aufscheinen. Dies bedeutet, dass ein der schweren Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) Beschuldigter zweimal, nämlich bei § 83 (Grunddelikt) und bei § 84 (Deliktsqualifikation) StGB ausgewiesen wird.

Ferner kommt es zwischen Anfall und Erledigungen zu jahresübergreifenden Überschneidungen.

Die Auswertungen sind der Anfragebeantwortung als Beilage angeschlossen.

. März 2011

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 


Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.