7562/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.04.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0047-III/4a/2011
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 6. April 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7713/J-NR/2011 betreffend Hauptschullehrer, die an der Neuen Mittelschule zu AHS-Lehrern werden, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 18. Februar 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Es wird festgehalten, dass im Rahmen der NMS-Entwicklungsarbeit keine rechtswidrige Vorgangsweise im Sinne der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage vorliegt und daher auch keine Maßnahmen erforderlich sind, diese abzustellen.
Zu Frage 2:
Sollte es dazu kommen, dass in einer Klasse die sechs Werteinheiten
nicht (alle) von einer akademisch geprüften Lehrperson gehalten werden
können, so wäre sicherzustellen, dass mindestens eine AHS-/BHS-Lehrperson
im gesamten Team der NMS an diesem Standort mitarbeitet. In diesem Fall ist
auch der Einsatz einer besonders qualifizierten HS-Lehrperson (etwa mit
zusätzlichem AHS-Lehramt) nicht ausgeschlossen (vgl. dazu die Aussendung
„Die Neue Mittelschule ist eine Leistungsschule. Stufenweise Umstellung
der Schulen zur NMS entsprechend der Qualitätskriterien bis 2016
realistisch.“ abrufbar unter http://www.bmukk.gv.at/ministerium/vp/20110207a.xml).
Zu Frage 3:
Eine durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführte Erhebung bei den Landesschulräten und dem Stadtschulrat für Wien hat ergeben, dass der genannte Umstand im Schuljahr 2010/11 auf zwei Lehrkräfte zutrifft. In einem Fall handelt es sich um eine Mitverwendung an der NMS Matzen (Niederösterreich) und im anderen Fall um eine Mitverwendung an der NMS Tamsweg (Salzburg).
Zu Frage 4:
Die Anstellung von Hauptschullehrerinnen und -lehrern als Bundeslehrkräfte an einer AHS (mittels Sondervertrag) unter gleichzeitiger Dienstzuteilung oder Mitverwendung an eine NMS ist zulässig. Mit der Anstellung als Bundeslehrkraft übernehmen die betreffenden ausgebildeten Pflichtschullehrerinnen und -lehrer die für Bundeslehrkräfte geltende Bundeslehrerlehrverpflichtung.
Zur Frage, ob die damit für gleich ausgebildete und dieselbe Tätigkeit verrichtende Lehrkräfte sich ergebende unterschiedliche Unterrichtsverpflichtung mit dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang steht, wird bemerkt:
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist bei „sachlich gerechtfertigten Differenzierungen“ zu verneinen. In diesem Zusammenhang kann bezüglich der für Bundeslehrerinnen und -lehrer an AHS im Vergleich zu den Hauptschullehrerinnen und -lehrern geltenden etwas niedrigeren Unterrichtsverpflichtung darauf verwiesen werden, dass die für Bundeslehrerinnen und -lehrer vorgesehene Unterrichtsverpflichtung den an AHS-Standorten etwas differenzierteren und insbesondere für die Sekundarstufe II (Oberstufe) auf höherem Niveau angebotenen Unterricht mit einer einheitlichen Gegenstandsbewertung berücksichtigt. Diese Zielvorgabe gilt gleichermaßen für als Bundeslehrerinnen und -lehrer den NMS zugeteilte Lehrkräfte. Für Bundeslehrerinnen und -lehrer bestehen dafür im Vergleich zu Lehrkräften an Pflichtschulen kaum Dienstzulagen.
Zumal es sich bei der NMS ferner um einen Modellversuch bzw. Schulversuch handelt, der durch die Einbeziehung von höheren Schulen naturgemäß anders gestaltet ist (Modellpläne), können etwaige Differenzierungen in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führen.
Zu Frage 5:
An allen bestehenden NMS-Standorten ist auch im Schuljahr 2010/11 der Modellversuch Neue Mittelschule erst in der Aufbauphase. Das bedeutet, dass an den Standorten neben den NMS-Klassen auch noch reine Hauptschul-Klassen vorhanden sind. Die Darstellung eines Anteils der AHS- oder Hauptschul-Lehrkräften je Standort hätte daher keine wirkliche Aussagekraft. Sollen einzelnen Klassen betrachtet werden, wird darauf hingewiesen, dass dazu detaillierte Daten des Lehrerinnen- und Lehrereinsatzes je Klasse notwendig sind, zu denen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur jedoch keinen zentralen Zugriff hat (da in Zuständigkeit der Länder und nicht in der Landeslehrer-Controllingverordnung abgebildet). Derartige Fragstellungen haben auch zu berücksichtigen, dass diverse Unterrichtsangebote oft klassenübergreifend angeboten werden und daher eindeutig einer Klasse nicht zuordenbar sind.
Zu Frage 6:
An keinen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.