7565/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0136-I/1/d/2011

Wien, am      . März 2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Februar 2011 unter der Zahl 7636/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Gesamtkosten von Prämien und Belohnungen für das Jahr 2010“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 4 bis 6:

In den Jahren 2007 bis 2010 wurden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres jeweils folgende Beträge an Belohnungen und Prämien ausbezahlt:

2007:  €  409.989,34

2008:  €  436.022,17

2009:  €  407.350,25

2010:  €  399.718,82

 

Zu den Fragen 2 , 3, 10 und 11:

Im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010  wurden an 22 Kabinettsmitarbeiter/innen im Kanzleibereich sowie Fahr- und Reinigungsdienst insgesamt € 13.675,-  an Belohnungen und Prämien ausbezahlt. An Mitarbeiter/innen in Sekretärs- bzw. Referentenfunktionen wurden im genannten Zeitraum keine Belohnungen zur Auszahlung gebracht. Die Gewährung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 GehG bzw. § 76 VBG.

Einer darüber hinausgehenden Beantwortung stehen datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.

 

Zu Frage 7:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 5 zur Voranfrage 7198/J vom 21.2.2011 (7146/AB XXIV.GP) verwiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass im Zeitraum 21.12.2010 (Datum der Voranfrage) bis 31.12.2010 keine Änderung bei den Kabinettsmitarbeiter/innen in Sekretärs- bzw. Referentenfunktionen erfolgt ist.

 

Zu Frage 8:

Die Gesamtkosten, die aus der Beschäftigung der Kabinettsmitarbeiter/innen in Sekretärs- und Referentenfunktionen im Jahr 2010 entstanden sind, belaufen sich auf € 890.781,36 (abzüglich Dienstreisen).

 

Zu Frage 9:

Zur Höhe des Brutto-Durchschnittsgehalts der Mitarbeiter/innen des Ministerbüros darf auf die Bewertung der Arbeitsplätze verwiesen werden. Diese stellt sich wie folgt dar:

Leiter des Kabinetts: A1/7 (v1/5)

Referenten/Pressesprecher: A1/4 (v1/3)

 

Zu Frage 12:

Die Gewährung von Belohnungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 19 GehG bzw. § 76 VBG und wird im Rahmen dieser Bestimmungen insbesondere als Anerkennung für besondere Verdienste grundsätzlich weiterhin zuerkannt werden.