7576/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.04.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
GZ: BMI-LR2220/0207-III/1/b/2011
Wien, am . April 2011
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Walser, Freundinnen und Freunde haben am
8. Februar 2011 unter der Zahl 7655/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Wonder Sprachinstitut“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 12:
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung war bekannt, dass Personen aus Deutschland angereist sind, die Vorträge im „Wonder Sprachinstitut“ im Rahmen eines Islamseminars hielten. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 2:
Einreisebeschränkungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig.
Zu den Fragen 3, 11 und 14:
Die Sicherheitsbehörden nehmen Bewertungen in sicherheitspolizeilicher und strafrechtsakzessorischer Hinsicht vor. Auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit können darüber hinaus keine Aussagen getroffen und muss von einer weiteren Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu den Fragen 4 und 13:
Vom Bundesministerium für Inneres keine. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu den Fragen 6 und 8:
Die Ausstellung von Kurszeugnissen über einen erfolgreichen Abschluss eines Deutsch - Integrationskurses durch das „Sprachinstitut Wonder“ ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig.
Zu Frage 7:
Kurszeitraum |
Teilnehmeranzahl |
22.10.2007-25.01.2008 |
2 |
11.02.2008-27.06.2008 |
4 |
11.02.2008-27.06.2008 |
6 |
05.05.2008-03.10.2008 |
7 |
06.10.2008-27.02.2009 |
10 |
06.10.2008-27.02.2009 |
11 |
09.03.2009-31.07.2009 |
8 |
16.03.2009-07.08.2009 |
7 |
05.10.2009-26.02.2010 |
6 |
Zu Frage 9:
Die Zuständigkeit für Zertifizierungen von Kursträgern für Deutsch-Integrationskurse obliegt dem Österreichischen Integrationsfonds. Die näheren Bestimmungen zur Zertifizierung von Kursträgern inklusive den dafür erforderlichen Voraussetzungen sind in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung geregelt.
Zu Frage 10:
Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1, 4, 6, 8, 9 und 13 verwiesen.