7578/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.04.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. April 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0046-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7679/J betreffend „Mietentgang der BIG in der Nordbergstraße“, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2011 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Soweit die Fragen Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) betreffen, ist festzuhalten, dass operative Belange von ausgegliederten Rechtsträgern grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen. Im Sinne einer möglichst umfassenden Information wurde dennoch die Geschäftsführung der BIG auch hiezu um Stellungnahme ersucht.

 

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Geschäftsführung der BIG sind die Fragen wie folgt zu beantworten:


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Trotz intensiver Bemühungen der BIG konnte letztendlich zwischen der Telekom Austria als Verkäuferin des Objekts und der BIG als Kaufwerberin keine Einigung hinsichtlich des Kaufpreises erzielt werden.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Weder mir noch der Geschäftsführung der BIG liegen bislang konkrete Informationen über eine allfällige Tätigkeit von Herrn KR Plech im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Ankauf des Objekts Nordbergstraße vor. Sollten in Zukunft konkrete Vorwürfe auftauchen, die zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Herrn KR Plech im Zusammenhang mit seiner vormaligen Aufsichtsratstätigkeit in der BIG berühren, wäre die BIG wie jedes andere Unternehmen auch zur Prüfung der Vorwürfe und gegebenenfalls Geltendmachung allfälliger Ansprüche verpflichtet.