7594/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.04.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 13. April 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0042-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7675/J betreffend „die Energieregulierungsbehörde E-Control“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 14. Februar 2011 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass die Energie-Control GmbH nur bis 3. März 2011 bestanden hat, da aufgrund des 3. EU Energie-Binnenmarktpakets eine Neuregelung der Regulierung in diesem Bereich erforderlich war, die mit dem Energie-Control Gesetz erfolgte. Nunmehr ist die Energie-Control Austria eine Anstalt öffentlichen Rechts, die - ähnlich der Finanzmarktaufsicht - sowohl ein hohes Maß an Unabhängigkeit hat, als auch in ihrer primären Regulierungsfunktion nicht an Weisungen jedweder Art gebunden ist.

 

 


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Energie-Control GmbH erzielte im Geschäftsjahr 2001 Umsatzerlöse in Höhe von € 4,88 Mio. und im Geschäftsjahr 2010 in Höhe von € 15,27 Mio. Der Personalaufwand betrug im Geschäftsjahr 2001 € 1,87 Mio. und im Geschäftsjahr 2010 € 7,78 Mio. Der Personalstand betrug am Ende des Geschäftsjahres 2001 43 Mitarbeiter und am Ende des Geschäftsjahres 2010 96 Mitarbeiter. Weitere Details und Kennzahlen der Entwicklung der Energie-Control sind den Jahresberichten der Energie-Control GmbH zu entnehmen, die unter www.e-control.at veröffentlicht werden. Diese Berichte werden dem Nationalrat zugeleitet.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es sind für 2011 Umsatzerlöse in Höhe von € 16,23 Mio. vorgesehen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Eine seriöse Prognose für Umsatzerlöse und Personalstand für die nächsten fünf Jahre liegt derzeit nicht vor. Laut gesetzlicher Vorgabe werden jeweils für zwei Jahre im Voraus die Budgets erstellt und im Aufsichtsrat genehmigt.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Aufgaben der Energie-Control GmbH wurden seit ihrem Bestehen laufend erweitert. Es war daher notwendig, entsprechende Ressourcen zu deren Erfüllung  zur Verfügung zu stellen. Zu den gesetzlichen Grundlagen ist auf die Bestimmungen insbesondere des ElWOG, des GWG und des Regulierungsbehördengesetzes, nunmehr Energie-Control Gesetz, sowie direkt anwendbare Regelungen der Europäischen Union zu verweisen.

 

Im Wesentlichen sind zu nennen:

 

 

1.     Zusätzliche Zuständigkeiten für Gas, Ökostrom und Energieeffizienz, nachdem diese Zuständigkeiten ursprünglich nur für Strom bestanden;

2.     Zusätzliche Zuständigkeiten für Energielenkung;

3.     Zusätzliche Zuständigkeiten für Endkunden und Marktbelebung;

4.     Zusätzliche Zuständigkeiten im Rahmen des grenzüberschreitenden Energiehandels aufgrund unmittelbar anwendbarer EU-Verordnungen;

5.     Zusätzlicher Prüfungsaufwand für Gastarife, nachdem dieser ursprünglich nur für Strom bestand;

6.     Zukünftig deutlich gestiegener Prüfungs- und Verfahrensaufwand durch die Novelle des ElWOG, des Regulierungsbehördengesetzes und des künftigen GWG.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Angegeben werden kann der durchschnittliche jährliche Personalaufwand inklusive aller Dienstgeberabgaben, Sozialabgaben und Steuern pro Mitarbeiter, der zum Jahresende 2010 € 81.000 betrug.

 

Der Median der Ist-Gehälter insgesamt in der Energie-Control liegt etwa auf der Höhe des Gehaltsbandes im öffentlichen Dienst.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Kosten für die Energie-Control Geschäftsführung betrug laut Rechnungshofbericht im Jahr 2008 € 266.000.

 

 


Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Gemäß § 15 Abs 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG; bis zum 2. März 2011 in Kraft) fungierte die Energie-Control als Geschäftsstelle der Energie-Control Kommission. Das Personal der Energie-Control ist an die Weisungen der Kommission gebunden. Wenn die nebenberufliche Kommission Aufträge im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Zuständigkeiten (§ 16 E-RBG) erteilt, so ist es regelmäßig die Energie-Control mit deren Mitarbeitern, die mit der konkreten Umsetzung betraut ist. Dies betrifft zum einen die Vorbereitung der Sitzungen der Energie-Control Kommission, insbesondere aber auch die Ermittlungen in deren Auftrag sowie letztlich auch die Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie sonstigen Schriftstücken, etwa im Verfahren vor den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechts. Gemäß § 15 Abs 2 E-RBG sind die mit der Tätigkeit der Energie-Control Kommission verbundenen Aufgaben von der Energie-Control zu tragen. Somit sind die Kosten der Energie-Control gesamthaft zu betrachten; sie umfassen auch die Kosten der Energie-Control Kommission sowie jene Aufwendungen, die sich aufgrund der Tätigkeit für die Energie-Control Kommission ergeben.

 

Was im Übrigen die Aufgaben der Energie-Control betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Regulierungsaufgaben, die nicht ausdrücklich der Energie-Control Kommission zugewiesen sind, der Energie-Control obliegen. Zu nennen sind dabei etwa die Schlichtung von Streitigkeiten (§ 10 a E-RBG), die Erstellung von sonstigen Marktregeln (§ 9 Abs 1 Z 1 E-RBG), die Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes (§ 7 Abs 2 E-RBG) sowie die Verpflichtung, in geeigneter Weise allgemeine Informationen über einen Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen (§ 9 Abs 1 Z 5 E-RBG).

 

Darüber hinaus kommen der Energie-Control GmbH (nunmehr Energie Control Austria) auch zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ökostromgesetz (mehrere tausend Bescheide zur Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30 e ÖkostromG) sowie dem Energielenkungsgesetz (vorbereitende Maßnahmen für den Krisenfall) zu.


 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Die Geschäftsführer haben grundsätzlich keinen vertraglichen Anspruch auf Boni bzw. Prämien. Boni bzw. Prämien im Sinne von leistungsfördernden Gehaltsbestandteilen sind nur für die Mitarbeiter der Energie-Control vertraglich vorgesehen. Die Mitarbeiter können Boni auf Basis einer jährlichen Zielvereinbarung erhalten. Der Bonus kann abgestuft höchstens 10% des Jahresgehaltes erreichen.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Die Energie-Control hat keine Außenstelle in Brüssel errichtet.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Dienstreisen des Geschäftsführers im In- und Ausland wurden in den Jahren 2008 bis 2010 im sachlich erforderlichen Umfang durchgeführt. Die Anzahl der auf Dienstreisen entfallenden Arbeitstage liegt zwischen 20% und 25%.

 

Die Dienstreisen werden ohne Sonderregelungen für Diäten nach österreichischer gesetzlicher Grundlage abgerechnet. Eine genaue Ermittlung der Reisekosten würde laut Energie-Control einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand erfordern.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Die aktive laufende Teilnahme der E-Control und des Geschäftsführers an den von der EU organisierten Arbeitssitzungen und Veranstaltungen dient der Wahrnehmung österreichischer Interessen, insbesondere deshalb, da zahlreiche Bestimmungen zur Verwirklichung des EU-Binnenmarktes auf EU-Ebene erarbeitet werden und diese dann unmittelbar, also ohne nationale gesetzliche Umsetzungsmaßnahmen, auch in Österreich anwendbar werden. Eine aktive Mitgestaltung dieser Regeln ist daher für die österreichische Energiewirtschaft von großer Bedeutung.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Ausgaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit beziehen sich im Wesentlichen auf Konsumenteninformation und Marktbelebungsaktivitäten wie den Tarifkalkulator, Beratungstage für Energiekunden, Messeauftritte und Ähnliches.

 

Dafür wurden

-          im Geschäftsjahr 2008 € 0,86 Mio.,

-          im Geschäftsjahr 2009 € 1,10 Mio. und

-          im Geschäftsjahr 2010 € 0,94 Mio. aufgewendet.

 

 

Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:

 

Beschäftigt wurde die PLEON PUBLICO PUBLIC RELATIONS GmbH. Zu den gesetzlichen Grundlagen wird insbesondere auf § 9 Abs 1 Z 5 E-RBG sowie § 9 Abs 1 Z 3 E-RBG verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit werden sich im Geschäftsjahr 2011 geringfügig unter dem Niveau der Vorjahre bewegen.

 

 


Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

 

Der Gesetzgeber hat ein Finanzierungssystem für die Regulierung der Strom- und Gasmärkte geschaffen, bei dem letztlich die Endverbraucher für die Kosten aufkommen. Die Einhebung erfolgt über die Netzbetreiber, die im regulierten System entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu folgen haben. Überdies wurden und werden auch zukünftig die Entgelte für die Netznutzung durch die unabhängige und weisungsfreie Energie-Control Kommission (nunmehr Regulierungskommission) festgesetzt. Der gesetzliche Mechanismus gewährleistet somit die Unabhängigkeit der Energie-Control, vergleichbar mit vielen anderen europäischen Ländern. Diese Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit wird durch die aktuelle Novelle des Regulierungsbehördengesetzes bestätigt und noch weiter gestärkt.

 

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Im jährlichen Tätigkeitsbericht der E-Control, der auch dem Parlament zugeleitet wird, sind alle relevanten Zahlen enthalten. Dieser Tätigkeitsbericht ist überdies, wie schon erwähnt, im Internetauftritt der E-Control veröffentlicht. Außerdem werden seit zehn Jahre die testierten Jahresabschlüsse im Firmenregister hinterlegt.

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Die Kosten der Energie-Control stehen in keinem direkten Verhältnis zu den abgegebenen Energiemengen, sondern werden im Wesentlichen von den gesetzlichen Aufgaben und der Komplexität des österreichischen und europäischen Energiemarktes und der Regulierungsaufgabe bestimmt.

 

 


Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Es trifft nicht zu, dass die E-Control ihr Budget selbst bestimmt. Dieses wird laut gesetzlicher Vorgabe von der Geschäftsführung erstellt und vom Aufsichtsrat genehmigt. Überdies unterliegt die Energie-Control der Kontrolle durch den Rechnungshof, auf dessen Prüfberichte zu verweisen ist.

 

Berechnungen eines Anstiegs der Kosten der Energie-Control in der angegebenen Höhe liegen seitens der Energie-Control nicht vor und sind auch aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar.

 

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Dazu wurden und werden etwa alle zwei Jahre relevante Benchmarks der europäischen Energieregulatoren herangezogen und im Aufsichtsrat erörtert. Der Budgetierungsprozess erfolgt im Rahmen eines periodischen Genehmigungsverfahrens durch den Aufsichtsrat. In den vergangenen zehn Jahren hat es keine Budgetüberschreitungen gegeben. Unausgeschöpfte Budgetmittel wurden den Regelzonenführern zurückerstattet. Eine Übertragung unausgeschöpfter Budgetmittel auf die nachfolgende Geschäftsperiode erfolgte in der Vergangenheit nicht.

 

Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Das neue E-Control Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die E-Control Austria der Prüfung des Rechnungshofes unterliegt und dass die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates den Vorstand jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung befragen können.

 

 


 

Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:

 

Die Finanzierung der Energie-Control erfolgt auf Basis der Bestimmungen des Energie-Control Gesetzes, vormals des E-RBG.

 

 

Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:

 

Die Energie-Control hat ein leistungs- und verantwortungs- sowie qualifikationsbasiertes Gehaltsschema, welches im Jahr 2001 vom Aufsichtsrat genehmigt wurde.

 

 

Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:

 

Es ist auf die Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:

 

Alle Aufgaben der Energie-Control als Regulierungsbehörde sind durch die bestehende Gesetzeslage gedeckt.

 

 

Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:

 

Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben war und ist Österreich zur Einrichtung einer eigenständigen und unabhängigen Behörde verpflichtet.

 

 


Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:

 

Das Ökostromgesetz sieht unverändert vor, dass die E-Control von meinem Ressort mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden kann. Diese Gutachtertätigkeit erfolgt ohne gesonderte Verrechnung der Einzelleistungen.

 

 

Antwort zu den Punkten 32 und 33 der Anfrage:

 

Die Aufsicht des Vorstandes im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 B-VG ist aufgrund des Energie-Control-Gesetzes, BGBl I Nr. 110/2010, durch mehrere Maßnahmen gesichert:

 

Zunächst ist vorgesehen, dass der Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt wird. Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet. Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz ist anzuwenden. Schließlich hat vor der Bestellung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates stattzufinden (§ 6 Energie-Control-G). Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist, oder eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt (§ 8 Energie-Control-G). Überdies überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsführung der Energie-Control. Insbesondere bedürfen näher im Gesetz angeführte Geschäfte der Zustimmung durch den Aufsichtsrat (§ 15 Energie-Control-G). Weiters haben die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates die Möglichkeit, die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes der Energie-Control in Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diese über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu befragen.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es gegen Entscheidungen der Energie-Control die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gibt und die Gebarung der Behörde der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegt.