7600/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.04.2011
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0042-I/4/2011

Wien, am 13. April 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. Februar 2011 unter der Nr. 7684/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Spionagesatelliten und Datenschutz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø Ist dem Ressort dieses Projekt HiROS bekannt? Sind dem Ressort auch andere ähnliche Projekte bekannt? Wenn ja, welche?

Ø Wie beurteilt das Ressort dieses Projekt gerade hinsichtlich der weltweiten Spio­nagemöglichkeiten, insbesondere der Industriespionage gegenüber Mitgliedsstaa­ten der EU?

Ø Ist der Einsatz derartiger Spionagesatelliten aus Sicht des Ressorts generell völ­kerrechtlich zulässig?

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø Ist der Einsatz derartiger Spionagesatelliten datenschutzrechtlich zulässig, da da­mit auch personenbezogene Daten verarbeitet werden und Menschen identifiziert werden können?

Ø Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene gegen die Verarbeitung (und Verwendung) dieser personenbezogenen (Bild)Daten vorzugehen?


Nach § 3 DSG 2000 sind die Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgeset­zes „auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland“ anzuwenden. Das DSG 2000 ist darüber hinaus auf die Verwendung von Daten „im Ausland“ anzu­wenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni­on für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 leg.cit.) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 leg.cit.) geschieht.

 

Die Anwendbarkeit der Regelungen des DSG 2000 setzt daher eine Verwendung von Daten im Staatsgebiet Österreichs oder (sofern die Daten für Zwecke eines Auf­traggebers in Österreich verwendet werden) im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus und folgt somit dem Territorialitätsprinzip.

 

Die Verarbeitung von (Bild-)Daten durch einen Satelliten in der Erdumlaufbahn findet nicht auf dem Staatsgebiet Österreichs (oder eines der Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union) statt, sondern im Weltraum. Die Datenverarbeitung im Satelliten selbst bietet daher keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelungen des DSG 2000. Da die Datenverarbeitung nach den Darstellungen der Anfrage auch nicht für Zwecke eines Auftraggebers mit Niederlassung in Österreich erfolgt, ist das DSG 2000 darauf nicht anwendbar.

 

Die Regelung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verwendung von personen­bezogenen Daten außerhalb des österreichischen Staatsgebiets durch Einrichtungen anderer Staaten (oder durch Personen, die dem Recht anderer Staaten unterliegen) richtet sich ausschließlich nach dem Recht der genannten Staaten.

 

Mit freundlichen Grüßen