7616/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.04.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/50-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 13. April 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7726/J-NR/2011 betreffend Implikationen der Klassenschülerhöchstzahl 25, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 23. Februar 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Sowohl für die AHS-Unterstufen als auch für die Hauptschulen – neben den Volksschulen und Polytechnischen Schulen – wurde die Senkung der Klassenschülerhöchstzahl um fünf Kinder im Schulorganisationsgesetz gesetzlich fixiert (BGBl. I Nr. 116/2008). Die Verbesserungen wurden in den AHS-Unterstufen und die Hauptschulen analog zu den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gesetzt. Hinsichtlich der durch die unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Grundlagen im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen einerseits (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land) sowie im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen andererseits (Gesetzgebung und Vollziehung Bund) bedingten unter­schiedlichen Regelungstypen darf auf die Erläuterungen zur korrespondierenden Regierungs­vorlage 548 dB. XXIII. GP hingewiesen werden. Demgemäß sind die Regelungen im Pflicht­schulbereich als Grundsatz eines Richtwertes festgelegt und als Auftrag an die Landesaus­führungsgesetzgebung und –vollziehung zur Ausgestaltung angelegt. Für die AHS-Unterstufen ergab sich die Senkung der Klassenschülerhöchstzahl von 30 plus Überschreitungsrahmen von 20 Prozent (max. 36) auf 25 plus Überschreitungsrahmen von 20 Prozent (max. 30).


Zur Umsetzung bezüglich Klassenteilungen „analog zu den allgemein bildenden Pflichtschulen“ sollte neben der oben bemerkten unterschiedlichen Rechtslage bei Pflichtschulen einerseits und bei allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) andererseits nicht unerwähnt bleiben, dass auch die finanziellen Voraussetzungen für die Zuteilung in den angesprochenen Schularten unterschiedlich sind. Demnach können diese beiden Bereiche (APS und AHS) bezüglich der Klassenorganisation im Zuge der Umsetzung der Maßnahme nicht wirklich miteinander verglichen werden.

Von Benachteiligungen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, da in beiden Schularten der gleiche Zugang erarbeitet wurde: Zuerst Teilung der größten Klassen und danach absteigend weitere Teilungen. Bei Raumknappheit wurden statt der Klassenteilung Ressourcen für Kleingruppenunterricht/Teamteaching zugeteilt, um Abweisungen zu vermeiden. Diese Vorgangsweise wurde bewusst gewählt, da es bei der Einführung eines starren Teilers 25 zu massiven Abweisungen und großer Raumnot gekommen wäre.

Auch für Klassen an NMS und an Hauptschulen gelten die gleichen rechtlichen Rahmen­bedingungen hinsichtlich der Klassengröße. Da die relative Absenkung der Klassengröße zwischen AHS-Unterstufe (von 36 auf 30) und der Hauptschule (von 30 auf 25) gleich hoch ist, kann keine Benachteiligung ausgemacht werden. Beide Schularten hatten vor der Senkung eine andere Ausgangsbasis.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.