7619/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.04.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0054-III/4a/2011

 

 

Wien, 13. April 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7734/J-NR/2011 betreffend Durcheinander beim Einsatz niederösterreichischer Hauptschullehrer, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 23. Februar 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Der Unterricht im Bereich der Pflichtschulen ist grundsätzlich durch facheinschlägig ausgebildete Lehrkräfte zu erteilen. Soweit jedoch für einen Gegenstand keine geprüfte Lehrkraft verfügbar ist, werden diese Stunden durch die für den betreffenden Gegenstand aufgrund ihrer Fachaus­bildung bestgeeignete und durch § 43 Abs.4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hierzu verpflichtete Lehrkraft unterrichtet.

 

Zu Frage 2:

Pflichtschullehrerinnen und -lehrer sind aufgrund ihrer umfassenden pädagogischen Ausbildung und entsprechenden Stundenvorbereitungen in der Lage, Unterricht auch in ausgewählten Gegenständen zu erteilen, für welche sie keine einschlägige Lehramtsprüfung aufweisen.

Durch regelmäßige, für die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtend vorgesehene Fortbildungs­maßnahmen sollen Qualifikationen in verwandten Fachgebieten verfestigt und dadurch im Bedarfsfall ein qualitativ hochwertiger Einsatz gewährleistet werden.

Durch umfassende Weiterbildungsmaßnahmen an den Pädagogischen Hochschulen können auch Lehramtsprüfungen in einem weiteren (dritten) Gegenstand erworben und damit ein Einsatz in zusätzlichen Gegenständen durch eine facheinschlägig ausgebildete Lehrkraft gesichert werden.


Zu Fragen 3 und 10:

Der im Bedarfsfall mit wenigen Stunden erfolgende Einsatz in einem Gegenstand, für welchen die betreffende Lehrkraft keine facheinschlägige Lehramtsprüfung aufweist, wirkt sich auf die Einstufung der betreffenden Lehrkraft nicht aus.

Soweit jedoch eine Lehrkraft wegen des Fehlens entsprechend ausgebildeter Lehrerinnen oder Lehrer ausschließlich zur Verwendung in einem nicht facheinschlägig geprüften Gegenstand angestellt wird, muss die im Wege eines Sondervertrages vorzunehmende Einreihung vom Dienstgeber Land wegen des Fehlens einer einschlägigen Lehramtsprüfung anstelle in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in eine niedrigere Entlohnungsgruppe (je nach Qualifikation l 2a 1 oder l 2b 1) erfolgen.

 

Zu Frage 4:

Da die Vollzugszuständigkeit für die Lehrkräfte an Pflichtschulen im Anlassfall beim Land Niederösterreich liegt, verfügt der Bund nicht über die für die Beantwortung der Frage erforder­lichen Daten.

 

Zu Fragen 5 bis 8:

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen handelt es sich bei dieser Form des Personaleinsatzes durch das Land, dem die Personalhoheit für die Landeslehrerinnen und -lehrer zukommt und die konkrete Personaleinsatzplanung im Bereich der Pflichtschulen obliegt, um keinen Missstand.

 

Im Übrigen muss es ein zentrales Anliegen aller Akteure eines Schulsystems sein, Schulen Lehrerinnen und Lehrern in ausreichender Quantität und Qualität zur Verfügung stellen zu können.

Für wirksame Steuerungsmaßnahmen im Personalcontrolling sind zunächst fundierte Daten­grundlagen von entscheidender Wichtigkeit. Dazu gibt es mit den Landesschulräten und den Ämtern der Landesregierungen einen regelmäßigen Dialog zu den prognostizierten frei werdenden Stellen, den erwarteten Pensionierungen, der Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Zahl der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten. Das Thema „Lehrerinnen- und Lehrerbedarf“ ist ebenso fixer Bestandteil der Konferenzen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesschulräte. Aufbauend darauf erfolgt die Konzipierung von Maßnahmen, die kurz- und langfristig eine den Anforderungen entsprechende Personalbewirtschaftung im Lehrerinnen- und Lehrerbereich sicherstellen soll.

Um in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten im Bereich der pädagogischen Berufe den quantitativen, vor allem aber auch qualitativen, personellen Erfordernisse gerecht werden zu können, wird seit 2009 an einer umfassenden Neukonzeption der gesamten Ausbildungs­architektur für alle pädagogischen Berufe – in enger Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung – gearbeitet. Der Prozess befindet sich – nach intensiver Entwicklung und Diskussion – seit Jänner 2011 in der Phase der unmittelbaren Vorbereitung der Umsetzung der neuen Ausbil­dungsarchitektur.

Auch für das von der Bundesregierung getragene Vorhaben, das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrerinnen und Lehrer zu modernisieren, wurden bereits umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Derzeit werden seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unter Einbeziehung der betroffenen Ressorts Bundesministerium für Frauen und Öffentlicher Dienst im Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen vorbereitet. Ich bin zuversichtlich, dass unter Einbeziehung aller Beteiligten ein zeitgemäßes und vor allem attraktives Dienst- und Besoldungsrecht für alle neu eintretenden Lehrkräfte in naher Zukunft realisiert werden kann, das dem Gesetzgeber zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden kann.

 

Zu Frage 9:

Da die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Ländern obliegt, sind dienstrechtliche Fragestellungen, so auch hinsichtlich des konkreten Personal­einsatzes, grundsätzlich nur von den Ländern beantwortbar.

 

Zu Fragen 11 bis 14:

Auf die Beantwortung der Fragen 5 bis 8 wird hingewiesen.

 

Zu Fragen 15 bis 18:

Eine Einteilung der Lehrkräfte zu Beginn des Unterrichtsjahres in der angesprochenen Weise ist nicht zielführend und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt. Bemerkt wird, dass eine derartige Fallkonstellation im Verlauf des Unterrichtsjahres aufgrund der Nachbesetzung von dauernd oder vorüber gehend ausscheidenden Lehrkräften (zB. wegen Ruhestandsversetzung oder wegen des Beschäftigungsverbotes wegen der Schutzfrist) dadurch auftreten könnte, dass stundenplanbedingt die für bestimmte bereits eingeteilte Stunden fachlich geeignete Lehrkraft nicht zur Verfügung steht.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.