7634/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.04.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0038 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 14. April 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen und
Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7814/J, betreffend Öffentlichkeits-
gefährdung, Gesundheitsgefährdung und Umweltverschmutzung
des wilden Schießens in Österreich
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7814/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 9:
Es gibt kein eigenes Bundesgesetz, das spezifisch den Betrieb von Schießstätten regelt. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1966 zum Waffengesetz ist zu entnehmen, dass damals die Einführung eines solchen Reglements beabsichtigt war. Ein derartiges Gesetz wurde vom Nationalrat bislang nicht beschlossen.
Allerdings sind aufgrund des kompetenzrechtlichen Kumulationsprinzips verschiedenen Materienvorschriften Rechtsnormen für Schießstätten zu entnehmen. So können Schießstätten, die mit baulichen Anlagen verbunden sind, nach den Bauordnungen der Länder genehmigungspflichtig sein. Schießstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes sind nach den §§ 139 ff GewO gewerberechtlich genehmigungspflichtig. Schießstätten im Rahmen von Veranstaltungen und Veranstaltungsbetrieben können den Landes-Veranstaltungsgesetzen unterliegen. Auch durch weitere landesgesetzliche Vorschriften können Genehmigungspflichten bestehen.
Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften obliegt den für den Vollzug der jeweiligen Bundes- oder Landesmaterie zuständigen Behörden (etwa Gewerbe- oder Baubehörde). In diesen Angelegenheiten liegt keine Kompetenz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vor.
Zu Frage 4:
Die Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMLFUW.
Zu Frage 5:
Für Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Jagdwesens sind die Länder zuständig.
Zu Frage 6:
Aufgrund der nicht näher bestimmten bzw. bestimmbaren Begriffe „Umweltgesetze“ und „Sonderkonditionen“ bleibt die Fragestellung unklar. In Bereichen einzelner Materiengesetze können grundsätzlich für die Ausübung der Jagd spezifische Vorschriften gelten. Diesbezügliche Anknüpfungspunkte für den Begriff „Jäger“ sind derzeit nicht normiert bzw. nicht bekannt.
Zu Frage 7:
Munitionsabfälle (Reste von nicht abgeschossener Munition) fallen unter den Ausnahmetatbestand gem. § 3 Abs. 1 Z 6 AWG (Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich). Handelt es sich um leere Patronenhülsen (kein Sprengmittel mehr vorhanden) würden diese im Falle einer Entledigungsabsicht dem AWG unterliegen, wobei leere Patronenhülsen von Schießstätten in der Regel gesammelt und einer Wiederverwendung zugeführt werden. Eine Ausnahme für „ Jäger“ ist jedenfalls im AWG nicht vorgesehen.
Zu Frage 8:
Abgesehen von möglichen behördlichen Vorschreibungen bei einer genehmigten Anlage im Einzelfall liegt die Grenze gemäß § 364 ABGB bei Überschreitung des ortsüblichen Maßes an Immissionen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMLFUW.
Der Bundesminister: