7635/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage     Nr. 7844/J der Abgeordneten Zanger et al vom 3. März 2011 wie folgt:

Vorweg verweise ich auf die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit für die Angelegenheiten der Lebensmittelkennzeichnung.

Fragen 1 bis 8: Irreführende Werbung und Produktaufmachung kann grundsätzlich auch mit den Mitteln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet werden. Im konkreten Fall wäre uU eine Irreführung über die Art des Produkts bzw die Produktbeschaffenheit zu prüfen.

Darüber hinaus ist auf § 5 Lebensmittel- und Verbrauchersicherheitsgesetz (LMSVG) zu verweisen, der ein allgemeines Irreführungsverbot enthält. Die Verwendung von gesundheits-und  nährwertbezogene   Angaben  ist  durch  die   Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims Verordnung) geregelt.

Beschwerden über das von Ihnen genannte Produkt wurden bislang nicht an mein Ressort gerichtet.

Frage 9: Die Voraussetzung für die Produktbewerbung reich an Omega 3- Fettsäure" ergibt sich aus der genannten Health-Claims Verordnung. Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Lebensmittel für Endverbrau- cher. Die Angaben müssen verordnungskonform, wissenschaftlich abgesichert und zugelassen sein.

Frage 10: Ich verweise hinsichtlich dieser Frage auf die Beantwortung des BMG.

Fragen 11 und 12 erübrigen sich.

Frage 13: Die eingangs erwähnte Health Claims VO enthält entsprechende gesetzli- che Regelungen gegen eine Irreführung im Zusammenhang mit diesen Angaben. Durch die amtliche Lebensmittelkontrolle erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der genannten Bestimmungen.

 

Eine konkrete, anlassbezogene Kontrolle ergibt sich - wie in meiner Beantwortung der Frage 1 ausgeführt - durch die Prüfung lauterkeitsrechtlich relevanter Sachver- halte durch mein Ressort aber auch durch Verbraucherschutzeinrichtungen, wie zB durch den Verein für Konsumenteninformation und der Arbeiterkammer. Mein Res- sort beauftragt den Verein für Konsumenteninformation in ausgewählten Fällen mit der Führung von UWG-Verbandsklagen, die auf Unterlassung der irreführenden Ge- schäftspraktiken gerichtet sind.