7639/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7967 /J der Abgeordneten Zanger u.a. wie folgt:

 

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf den Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes Reihe BUND 2010/14, der im Nachfolgeverfahren auf nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofberichts Reihe BUND 2009/6 hinweist. Ziel der Überprüfung war es, jene Maßnahmen zur Vermittlung von Jugendlichen ohne

Lehrstelle zu beurteilen, die das Arbeitsmarktservice (AMS) im Rahmen des

Jugendausbildungssicherungsgesetzes (JASG) im Ausbildungsjahr 2005/2006 (JASG VIII) getroffen hatte. Die Erhebungen führte der RH in den AMS–Landesgeschäftsstellen Oberösterreich, Salzburg und Steiermark sowie in der Bundesgeschäftsstelle des AMS Österreich durch.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG), wie es zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechnungshof im Ausbildungsjahr 2005/2006 galt, im Juni 2008 durch eine Gesetzesnovellierung, die eine Erweiterung und Optimierung der überbetrieblichen Lehrausbildung vorsah, ersetzt wurde.  Die gesetzlichen Grundlagen zur überbetrieblichen Lehrausbildung wurden im Berufsausbildungsgesetz (§§ 30 und 30b) zusammengefasst und neu geregelt; die bisherigen Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind mit 31. 12. 2008 ausgelaufen, das heißt, dass nur noch bestehende Ausbildungsverträge bis zu deren Ende weitergeführt werden, neue Ausbildungsverträge ab dem 1.1.2009 jedoch nur noch nach dem Berufsausbildungsgesetz abgeschlossen werden können.

Die bisherigen „selbständigen Ausbildungseinrichtungen“ und die Ausbildungsmaßnahmen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) werden gemäß § 30 BAG zur so genannten „überbetrieblichen Lehrausbildung“ bzw. im § 31 BAG zur „überbetrieblichen Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice“ zusammengefasst. In diesem Sinne wurde auch in § 8 b Abs. 14 BAG der Ausdruck „besondere selbständige Ausbildungseinrichtung“ durch „überbetriebliche Ausbildungseinrichtung“ ersetzt. Die Qualität der überbetrieblichen Lehrausbildung konnte durch die Gesetzesnovellierung entscheidend verbessert und damit bereits einige Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt werden.

Bei der nachfolgenden Beantwortung ist somit zu berücksichtigen, dass es die dort durchgehend angeführten JASG Lehrgänge in dieser Form nicht mehr gibt, sondern entscheidende Reformprozesse bereits stattgefunden haben.

 

Frage 1:

Mittlerweile gibt es keine Anlehrgänge mehr, sondern alle diesbezüglichen Maßnahmen werden als integrative Berufsausbildung angeboten.

 

Frage 2:

Siehe Beantwortung Frage 1.

 

Frage 3:

In der Bundesrichtlinie zur Durchführung der Überbetrieblichen Lehrausbildung und der Überbetrieblichen Integrativen Berufsausbildung (ÜBA, IBA) durch das AMS wurde mit 01.12.2010 die Durchführung von Praktika im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung im Sinne der Rechnungshofempfehlung neu geregelt. Der Rechnungshof empfahl in gegenständlichem Bericht, die Dauer der Praktika in JASG Maßnahmen im ersten Lehrjahr auf maximal drei Monate zu beschränken, um den Betrieben einen Anreiz zu geben, TeilnehmerInnen der JASG–Maßnahmen bereits im ersten Lehrjahr in reguläre Lehrverhältnisse zu übernehmen. Mit diesem Ziel wurde in der neuen Richtlinie die Durchführung sogenannter „Schnupper“-Praktika geregelt. Die Richtlinie sieht „Schnupper“-Praktika als kurze Praktika bei Betrieben vor, die dem gegenseitigen Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieb dienen und zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen sollen. Die Dauer ist gemäß Richtlinie so zu wählen, dass der / die Auszubildende dadurch nicht behindert wird, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die maximale Dauer der Praktika pro Auszubildendem / -er ist vom Landesdirektorium des AMS festzulegen. Der vorrangige Ausbildungszweck, die Vermittlung der für die Erlernung des Lehrberufes notwendigen Kenntnisse durch die Ausbildungseinrichtung, darf in keinem Fall vernachlässigt werden.

Frage 4:

Siehe Beantwortung Frage 3.

 

Frage 5:

Der Umsetzung der Ausbildungsgarantie wird von Seiten der Bundesregierung oberste Priorität eingeräumt. In diesem Sinn ist eine unter den aktuell bekanntermaßen restriktiven budgetären Bedingungen angemessene finanzielle Beteiligung der Länder an der überbetrieblichen Lehrausbildung, die sich derzeit allerdings in unterschiedlicher Höhe bewegt, ein wichtiges Ziel. Die Landesgeschäftsstellen des AMS führen daher diesbezüglich laufend Verhandlungen mit den zuständigen Ressorts auf Landesebene, um eine anforderungsgerechte Programmge­staltung gewährleisten zu können. Ein wesentlicher Faktor dabei ist jedenfalls die Bereitschaft der einzelnen Bundesländer, im Interesse der beruflichen Zukunft unserer Jugend und somit unseres Landes entsprechende Prioritäten zu setzen und Beiträge zu leisten.

 

Frage 6:

Siehe Beantwortung Frage 5.

 

Frage 7

Die vom Rechnungshof angeregte Vorgehensweise wurde AMS intern reiflich überlegt, aber aus folgenden Gründen wieder verworfen:

Schätzungsweise wären 10.000 Personen in dieser Datenbank zu erfassen. Die Richtigkeit der Angaben müsste vom AMS überprüft und verantwortet werden. Das würde einen Personalbedarf bedeuten, den das AMS für diese Zwecke nicht zur Verfügung stellen kann.

Die Datenbank müsste permanent aktualisiert werden. Hätte das AMS z.B. Ausbildungen und Erfahrungen der TrainerInnen nicht aktuell verfügbar und würde daher einen früheren Stand in die Bewertung einfließen lassen, so könnten die Bieter dagegen remonstrieren und das Verschulden dem AMS zuschreiben. Die Verantwortung für die Korrektheit der Angebote wäre somit zu einem Teil auf das AMS als Auftraggeber abgewälzt. Diese Verantwortung muss aber beim Bieter bleiben. Schließlich sind es die Bieter, die mit den TrainerInnen vertragliche Beziehungen eingehen und nicht das AMS.

Zudem besteht die Rechtsansicht, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, individuelle Daten von Personen zu erfassen, zu denen es weder eine vertragliche Bindung noch einen aus dem Arbeitsmarktservicegesetz ableitbaren gesetzlichen Auftrag bzw. eine Ermächtigung zur Datenerfassung und –verarbeitung gibt.

 

Frage 8

Aus oben angeführten Gründen wird diese Datenbank nicht eingerichtet.