7651/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0231-II/BK/3.3/2011

Wien, am      . April 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen, haben am 25. Februar 2011 unter der Zahl 7760/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Strafrechtliche Anti-Doping-Bestimmungen – Kriminalpolizeiliche oder staatsanwaltlich angeordnete Ermittlungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Angezeigte Fälle

§ 22a Abs. 1- 4 ADBG

§ 22a Abs. 5 ADBG

§ 22a ADBG Gesamt

Burgenland

1

1

2

Kärnten

4

2

6

Niederösterreich

2

28

30

Oberösterreich

6

5

11

Salzburg

0

0

0

Steiermark

3

3

6

Tirol

4

2

6

Vorarlberg

0

0

0

Wien

4

14

18

Gesamt

24

55

79

Anmerkung:

Die Tabelle wurde nach Informationen aus den jeweiligen Sicherheitsdirektionen sowie der Kriminalstatistik erstellt. Die Anzeigen des Bundeskriminalamtes, Dopingreferat, belaufen sich auf insgesamt 33 Anzeigen (14 Vergehen und 19 Verbrechen) und sind in der Tabelle auf die jeweiligen Bundesländer aufgeteilt.

Eine darüber hinausgehende differenzierte Erfassung wird in der Kriminalstatistik nicht durchgeführt.

 

Zu den Fragen 3 bis 9:

Die Kriminalstatistik sieht lediglich eine Differenzierung der gerichtlichen Strafbestimmungen in Vergehen (§ 22a Abs. 1 - 4) und Verbrechen (§ 22a Abs. 5) nach dem Anti-Doping Bundesgesetz (ADGB) vor. Eine Differenzierung der Straftatbestände nach § 147 Strafgesetzbuch wird nicht durchgeführt. Eine Verknüpfung zu anderen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Strafbestimmungen nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) begangenen Straftaten wird in der Kriminalstatistik nicht hergestellt. Eine differenzierte Erfassung der in der Anfrage angeführten Personengruppen wird ebenfalls nicht durchgeführt.

 

Zu den Fragen 10 bis 12, 15 bis 21, 24 und 35:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Statistiken über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen aus eigenem bei Gefahr im Verzug bzw. über verdeckte Ermittlungen durch die Kriminalpolizei im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach dem Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) werden nicht geführt. Eine darüber hinausgehende Beantwortung der Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 22, 23 und 31 bis 34:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu den Fragen 25 und 26:

Es gab im Jahr 2010 in Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem Anti-Doping Bundesgesetz keine gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Art. 13 des Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Eine darüber hinaus gehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


Zu den Fragen 27 und 28:

Derartige Strukturen wurden festgestellt und sind Gegenstand umfassender Ermittlungen. Diese Ermittlungen werden durch die Sicherheitsbehörden in rechtlich normiertem Zusammenwirken mit den zuständigen Justizbehörden auf Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Die Einrichtung eines eigenen Dopingreferates im Bundeskriminalamt, die Kooperation mit den Landeskriminalämtern und schließlich die internationale Kooperation stellt einen wesentlichen Teil der effektiven Strategie zur Bekämpfung von Fällen organisierter Dopingkriminalität dar.

Vom Bundeskriminalamt wurden im Jahr 2010 internationale und überregionale Ermittlungen geführt. Darüber hinaus wurden Ermittlungen durch Landeskriminalämter geführt; einzelne Ermittlungsfälle sind noch nicht abgeschlossen beziehungsweise werden entsprechende Abschlussberichte gelegt werden.

 

Zu Frage 29:

Zwischen den genannten Stellen fand im Jahr 2010 ein intensiver Informationsaustausch statt, der nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten direkt und anlassbezogen sondern auch institutionalisiert über die „Austrian Medicines Enforcement Group“ (AMEG) erfolgte. Die AMEG setzt sich aus Mitarbeitern des Dopingreferates im Bundeskriminalamt, der Zollverwaltung, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Gesundheit, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und der Nationalen Anti Doping Agentur Austria (NADA) zusammen. Ziel ist der Informationsaustausch und die Kooperation zur umfassenden Bekämpfung des Handels mit illegalen Arznei- und Dopingmitteln. Das Dopingreferat im Bundeskriminalamt stellte dabei seine umfangreichen Erkenntnisse aus der Sonderkommission (SOKO) Doping im Hinblick auf den internationalen Dopinghandel dar.

Die interministerielle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soll auch im Jahr 2011 intensiviert werden.

 

Zu Frage 30:

Bei Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 22a Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG) werden die Ermittlungen durch die Sicherheitsbehörden in Kooperation mit den zuständigen Justizbehörden durchgeführt. Sichergestellte Wirkstoffe und Substanzen werden nach Rücksprache mit der zuständigen Justizbehörde zur Untersuchung an die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) übermittelt. Der Informationsaustausch und das Recht auf Akteneinsicht zwischen den Strafverfolgungsbehörden  und  der  Nationalen  Anti  Doping Agentur Austria (NADA) ist im § 22c ADBG geregelt und wird nach Maßgabe dieser Bestimmungen durchgeführt.


Die interministerielle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soll auch im Jahr 2011 intensiviert werden. In diesem Zusammenhang soll vor allem die Kooperation mit dem BMF (Zoll) weiter ausgebaut werden.