7653/AB XXIV. GP
Eingelangt am
19.04.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0232-I/1/a/2011
Wien, am . April 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Herbert und weitere Abgeordnete, haben am 1. März 2011 unter der Zahl 7790/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem EUGH-Urteil im Fall Hütter“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
12.665 (Stichtag 1. März 2011).
Zu Frage 2:
5.447 (Stichtag 1. März 2011).
Zu Frage 3:
8 (Stichtag 1. März 2011).
Zu Frage 4:
Bis zum 1. März 2011 ergab sich für 66 Bedienstete eine Schlechterstellung bzw. wurde der Antrag zurückgezogen.
Zu Frage 5:
Ja.
Zu Frage 6:
§ 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010.
Zu Frage 7:
(Stichtag 1. März 2011)
Landespolizeikommando Burgenland |
134 |
Landespolizeikommando Niederösterreich |
380 |
Landespolizeikommando Oberösterreich |
25 |
Landespolizeikommando Steiermark |
146 |
Bundespolizeidirektion Graz |
7 |
Bundespolizeidirektion Leoben |
13 |
Sicherheitsdirektion Kärnten |
3 |
Sicherheitsdirektion Niederösterreich |
10 |
Sicherheitsdirektion Steiermark |
3 |
Bildungszentrum Traiskirchen |
2 |
Bundesasylamt |
9 |
Bundesministerium für Inneres |
1 |
Zu den Fragen 8 bis 10:
Mit der Optierung in das neue Dienstrecht ist die besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den ursprünglichen Vorrückungsstichtag bestimmt.
Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 10 GehG in Verbindung mit den parlamentarischen Materialen zu den Änderungen mit BGBl. I Nr. 82/2010 (XXIV. GP AB 833), der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überleitung aus dem Dienstklassenschema in das neue Funktionszulagenschema.
Zu Frage 11:
Die Erledigung der Anträge erfolgt in Abhängigkeit des Abschlusses eines bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahrens.
Zu den Fragen 12 und 13:
Durch die erfolgten, den Vorrückungsstichtag betreffenden Änderungen, ergab sich keine Änderung im Pensionsrecht.