7653/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0232-I/1/a/2011

Wien, am      . April 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Herbert und weitere Abgeordnete, haben am       1. März 2011 unter der Zahl 7790/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem EUGH-Urteil im Fall Hütter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

12.665 (Stichtag 1. März 2011).

 

Zu Frage 2:

5.447 (Stichtag 1. März 2011).

 

Zu Frage 3:

8 (Stichtag 1. März 2011).

 

Zu Frage 4:

Bis zum 1. März 2011 ergab sich für 66 Bedienstete eine Schlechterstellung bzw. wurde der Antrag zurückgezogen.


Zu Frage 5:

Ja.

 

Zu Frage 6:

§ 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010.

 

Zu Frage 7:

(Stichtag 1. März 2011)

Landespolizeikommando Burgenland

134

Landespolizeikommando Niederösterreich

380

Landespolizeikommando Oberösterreich

25

Landespolizeikommando Steiermark

146

Bundespolizeidirektion Graz

7

Bundespolizeidirektion Leoben

13

Sicherheitsdirektion Kärnten

3

Sicherheitsdirektion Niederösterreich

10

Sicherheitsdirektion Steiermark

3

Bildungszentrum Traiskirchen

2

Bundesasylamt

9

Bundesministerium für Inneres

1

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Mit der Optierung in das neue Dienstrecht ist die besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den ursprünglichen Vorrückungsstichtag bestimmt.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 10 GehG in Verbindung mit den parlamentarischen Materialen zu den Änderungen mit BGBl. I Nr. 82/2010 (XXIV. GP AB 833), der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überleitung aus dem Dienstklassenschema in das neue Funktionszulagenschema.


Zu Frage 11:

Die Erledigung der Anträge erfolgt in Abhängigkeit des Abschlusses eines bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahrens.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Durch die erfolgten, den Vorrückungsstichtag betreffenden Änderungen, ergab sich keine Änderung im Pensionsrecht.