7658/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8108 /J der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Hervorheben möchte ich zunächst, dass auch die anfragenden Abgeordneten die e-card in ihrer grundlegenden Funktion als Schlüssel zum Gesundheitssystem und Zugang zu den Services des e-Government grundsätzlich positiv würdigen.

Wenn die anfragenden Abgeordneten in ihrer Anfrage im Weiteren allerdings ein Versäumnis in der Umsetzung einer gesetzlichen Anordnung zu erkennen vermeinen, so verkennen sie ganz offensichtlich die bestehende rechtliche und faktische Situation. Ich darf diese daher in aller Kürze wie folgt darstellen:

Nach § 31a Abs. 3 letzter Satz ASVG ist „Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.“

Diesem gesetzlichen Auftrag ist vollinhaltlich Rechnung getragen:

Der Zugang zu den elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten innerhalb des ELSY ist nämlich ausschließlich und in jedem Fall bereits jetzt nur nach Eingabe eines PIN möglich. Jede Verwendung einer e-card setzt eine PIN-Eingabe voraus: Dies ist der Fall in der Arztordination bei der Anspruchsprüfung, welche nur und ausschließlich in Kombination mit der Ordinationskarte des Arztes möglich ist, welche wiederum über einen aktivierten PIN verfügt (Inbetriebnahme des Lesegeräts für die e-card). Dies ist aber auch der Fall, wenn die / der Anspruchsberechtigte bzw. die Patientin / der Patient etwa von zu Hause aus auf personenbezogene Daten zugreift: Auch dies ist nur nach entsprechender PIN Eingabe möglich (Zugang über die Bürgerkartenfunktionalität; 6-stelliger PIN).


Frage 1 bis 5:

Da dem gesetzlichen Auftrag mit der bestehenden e-card Infrastruktur vollinhaltlich Rechnung getragen ist, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen im Einzelnen.

Frage 6:

Eine Änderung der bestehenden Rechtslage – die nach dem oben Gesagten etwa in der Streichung der zweiten, derzeit nicht umgesetzten Variante des § 31a Abs. 3 letzter Satz ASVG bestehen könnte – steht derzeit nicht zur Diskussion.

Auch wenn derzeit nicht an die Ausstattung der e-Card mit biometrischen Merkmalen gedacht ist, weil dies sehr kostenaufwändig wäre ohne dass dafür zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Notwendigkeit erkennbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt – etwa auf Grund künftiger technischer Entwicklungen – eine solche Ausstattung sich doch als sinnvoll und wünschenswert erweisen könnte.