7660/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      April 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0041-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7765/J vom 28. Februar 2011 der Abgeordneten Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bisher stufte EUROSTAT auf Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 die ÖBB, ASFINAG und BIG als Marktproduzenten ein, weshalb deren Schulden nicht dem Bund zuzuordnen waren. Aufgrund der neuen strengeren Regeln von EUROSTAT müssen bestimmte, bisher außerbudgetäre Verbindlichkeiten nunmehr nachträglich dem Schuldenstand zugerechnet werden. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes gelten diese neuen Regeln für Teile der ÖBB-Schulden sowie für eine Transferleistung an die KA-Finanz.

 

Ungeachtet dessen wurden jedoch schon bisher die Schulden der außerbudgetären Einrichtungen – soweit der Bund zuständig ist - nicht „versteckt“, sondern vielmehr im Budgetbericht, im Staatsschuldenausschussbericht sowie seit 2009 auch gemäß § 35a Bundeshaushaltsgesetz im jährlich erscheinenden Ausgliederungsbericht des Bundes penibel aufgelistet. In diesen Ausgliederungsberichten sind jeweils nicht nur die Verbindlichkeiten der ÖBB, sondern darüber hinaus auch Verbindlichkeiten aller Gesellschaften enthalten, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist. Weiter enthält der jeweilige Ausgliederungsbericht auch Verbindlichkeiten von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz (das sind der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts einschließlich der Universitäten). Neben den Verbindlichkeiten enthalten die Ausgliederungsberichte auch Angaben zur Vermögens- und Ertragslage, zu den Zahlungsströmen zum bzw. vom Bundeshaushalt sowie zum Personalstand.

 

Zu 2. bis 4.:

Nachdem die Staatsschuld auf Basis der diesbezüglich maßgeblichen ESVG-Regelungen ermittelt wird, ergibt sich per definitionem weder eine „wesentlich höhere Staatsschuld“ noch kommt es zu zusätzlichen Zinszahlungen.

 

Unabhängig davon wird darauf verwiesen, dass die Verbindlichkeiten von als Marktproduzenten eingestuften Rechtsträgern öffentlich bekannt sind und daher diesbezüglich Transparenz besteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.