7668/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technolgie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0002-I/PR3/2011

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 


Wien, am     . März 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen  haben am 21. Februar 2011  unter der Nr. 7718/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Private Mini-Drohnen   gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Sind Luftbildaufnahmen durch derartige „Spielzeugdrohnen“ in Österreich genehmigungspflichtig?

Ø  Sind gezielte Aufnahmen (Bild oder Film) durch Spielzeugdrohnen ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig?

Ø  Gelten für derartige Luftbildaufnahmen die Bestimmungen des DSG?

Ø  Welche Maßnahmen können von Betroffenen gegen derartige Eingriffe in ihre Privatsphäre unternommen werden?

 

 

Nach derzeitiger Rechtslage sind unbemannte (Modell)lLuftfahrzeuge mit Kamera gemäß § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz als Luftfahrzeuge zu qualifizieren - mit allen daraus folgenden Konsequenzen (erforderliche Lufttüchtigkeitszertifizierungen, Registrierungspflicht, Pilotenschein für den Steuerer, Einhaltung der Luftverkehrsregeln etc.). Da diese Voraussetzungen jedoch von keinem dieser Flugobjekte erfüllt werden (können), dürfen diese nach geltender Rechtslage nicht betrieben werden.