7668/AB XXIV. GP
Eingelangt am
21.04.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technolgie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
A-1017 W i e n
Wien, am . März 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 21. Februar 2011 unter der Nr. 7718/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Private Mini-Drohnen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Ø Sind Luftbildaufnahmen durch derartige „Spielzeugdrohnen“ in Österreich genehmigungspflichtig?
Ø Sind gezielte Aufnahmen (Bild oder Film) durch Spielzeugdrohnen ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig?
Ø Gelten für derartige Luftbildaufnahmen die Bestimmungen des DSG?
Nach derzeitiger Rechtslage sind unbemannte (Modell)lLuftfahrzeuge mit Kamera gemäß § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz als Luftfahrzeuge zu qualifizieren - mit allen daraus folgenden Konsequenzen (erforderliche Lufttüchtigkeitszertifizierungen, Registrierungspflicht, Pilotenschein für den Steuerer, Einhaltung der Luftverkehrsregeln etc.). Da diese Voraussetzungen jedoch von keinem dieser Flugobjekte erfüllt werden (können), dürfen diese nach geltender Rechtslage nicht betrieben werden.