7672/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0050-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7724/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „´amtswegiges Politisieren` der Staatsanwaltschaft Wien bei Ermittlungsverfahren“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich bitte um Verständnis, dass mir eine Beantwortung von Fragen, die sich auf Inhalte und konkrete Schritte eines Ermittlungsverfahrens beziehen, nicht oder nur äußerst eingeschränkt möglich ist. Durch die Auskunftserteilung könnten Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und bei anhängigen Ermittlungsverfahren zudem der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden, weshalb diese Phase des Strafverfahrens auch von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (§ 12 StPO).


Zu 1 bis 6:

Der Begriff der „politischen Gegenwartsliteratur“ entzieht sich einer hinreichend präzisen Bestimmung, sodass diese – allesamt daran anknüpfenden – Fragen bereits aus diesem Grund nicht seriös beantwortet werden können.

Zu 7:

Dazu liegen mir keine Informationen vor. 

Zu 8:

Das Buch wurde mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 4. Juni 2009 gemäß § 78 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. 

Zu 9, 10 und 12:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen hat der Erstunterzeichner zwischenzeitig eine Ablichtung der ON 1 erhalten und auf Kopien der in Frage 10 angeführten Aktenstücke – nachdem er über deren Inhalt aufgeklärt wurde – ausdrücklich verzichtet.

Im Übrigen weise ich den in Frage 9 erhobenen Vorwurf einer „erkennbaren Retorsionsabsicht bestimmter Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien“ entschieden zurück. Hiefür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Zu 11:

Ja. Dass eine Ablichtung der ON 1 anfangs nicht an den Erstunterzeichner ausgehändigt wurde, lag dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien zufolge an einem Missverständnis.

Zu 13 bis 15 sowie 21:

Für den in den Fragen zum Ausdruck kommenden Verdacht einer unsachlichen Amtsführung gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte.

Zu 16:

Die Staatsanwaltschaft Wien ist an einer zügigen Erledigung des anhängigen Verfahrens interessiert und hat hiefür auch konkrete Ermittlungsschritte in Aussicht genommen. Ich sehe daher derzeit keine Notwendigkeit, aufsichtsbehördliche Veranlassungen zu treffen.


Zu 17:

Strafbestimmungen, die im Register der Verfahrensautomation Justiz („VJ-Register“) eingetragen sind, werden nur dann korrigiert, wenn die Eintragung ursprünglich falsch war oder im Laufe des Ermittlungsverfahrens der zu untersuchende Sachverhalt unter eine andere Strafbestimmung subsumiert werden muss. Eine einmal (richtig) eingetragene Strafbestimmung (hier „§ 283 StGB“) bleibt auch nach (Teil-)Einstellung des Verfahrens im Register.

Zu 18:

Ein Auslieferungsbegehren an den Nationalrat ist unterblieben, weil das Verfahren im Umfang der Anzeige nach § 283 StGB ohne Ermittlungsschritte (und damit ohne Notwendigkeit einer Auslieferung) eingestellt wurde.

Zu 19:

Bei dem genannten Abdruck in der Tageszeitung „Österreich“ handelt es sich nicht um ein Faksimile, da schon ein oberflächlicher Vergleich zwischen dem originalen Aktenbestandteil und dem Abdruck einen unterschiedlichen Zeilenumbruch aufzeigt. Mir liegen keine Informationen vor, wie die Tageszeitung an den Text gelangte.

Zu 20:

Nach meinem Informationsstand wurden die beiden Auslieferungsbegehren zwischenzeitig ohnedies in der selben Sitzung des Immunitätsausschusses bzw. des Plenums des Nationalrates behandelt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage der Ersuchen habe ich keinen Einfluss genommen.

. April 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)