7675/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

BM

 

 

 

 

 

 

 

                                                            BMWF-10.000/0048-III/4a/2011

 

               

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 19. April 2011

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7743J-NR/2011 betreffend Pläne zur Errichtung einer medizinischen Privatuniversität in Krems, die die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Kolleginnen und Kollegen am 23. Februar 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 und 2:

Grundsätzlich begrüßt das BMWF Initiativen im Bereich der  Privatuniversitäten,  die  mittler- weile eine wichtige  Säule des  tertiären  Bildungssektors  darstellen.  Die  Beurteilung  des   Bedarfes weiterer medizinischer Standorte obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft  und Forschung nur im staatlichen Bereich und wird derzeit  im  Zuge  des  Hochschulplanes   erörtert. Inwieweit eine Privatuniversität, die keine Bundesförderung in Anspruch nimmt, einen Bedarf erkennen kann, liegt in deren Verantwortung und wird vom Akkreditierungsrat im Zuge des Akkreditierungsverfahrens zu prüfen sein.

 

Zu Frage 3:

Das Memorandum liegt dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht vor.

 


Zu Frage 4:

Gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz ist der Antrag auf Errichtung einer Privatuniversität dem weisungsfreien Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat wird gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen zu entscheiden haben, inwieweit dem Antrag stattzugeben ist oder – sofern die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden – der  Antrag abzuweisen ist.

 

Zu Frage 5:

Es obliegt  der  autonomen  Entscheidung  der  Medizinischen  Universität  Wien,  inwieweit   allfällige Leistungszusagen möglich sind. Durch die mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung abzuschließende Leistungsvereinbarung ist die Medizinische Universität jedenfalls zur Erbringung der festgelegten Leistung und damit ihres  öffentlichen  Auftrages   verpflichtet.

 

Zu Fragen 6 und 7:

Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers entsprechende Kalkulationen vorzunehmen  und anhand der vorliegenden Berechnungen allfällige Studienbeiträge festzulegen.

 

Zu Frage 8:

Der Gesetzgeber hat im Universitäts-Akkreditierungsgesetz festgelegt, dass für Privatuniver-sitäten grundsätzlich ein  Finanzierungsverbot  des  Bundes  gilt.  Eine  Finanzierung  durch   andere Gebietskörperschaften ist somit nicht ausgeschlossen.

 

Zu Frage 9:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversität legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Rechtsformen eine Privatuniversität  in  Österreich gegründet werden kann. Sofern die Bedingungen dieses Gesetzes  erfüllt  werden,  ist keine Rechtswidrigkeit gegeben.

 

Zu Frage 10:

Im Akkreditierungsverfahren werden durch den Akkreditierungsrat unter  anderem  auch  die  finanziellen Voraussetzungen und somit auch etwaige Leistungen öffentlicher  Universitäten  geprüft. Desweiteren wird anhand der Leistungsvereinbarung der öffentlichen Universität mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die widmungsgerechte Verwendung der Bundesmittel gemäß den Vorgaben des Universitätsgesetzes 2002 überprüft.

 

Zu Frage 11:

Die Personalhoheit und damit auch die Kontrolle von Nebenbeschäftigungen und Neben-tätigkeiten Bediensteter öffentlicher Universitäten obliegt den Rektoraten dieser Einrichtungen.

 

Zu Frage 12:

Diese Frage kann von den einreichenden Trägergesellschaften erst nach Antragstellung auf Akkreditierung als Privatuniversität beantwortet werden.

 


Zu Frage 13:

Die UMIT ist eine gesundheitswissenschaftliche Privatuniversität, bietet aber kein Studium im Bereich der Humanmedizin an. Insofern kann kein Vergleich mit einer Medizinischen  Univer- sität getroffen werden.

 

Zu Fragen 14 und 15:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für Gesundheit.

 

Zu Fragen 16 bis 20:

Zu den Berechnungen des niederösterreichischen Landeshauptmannes kann das Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung keine Stellungnahme abgeben. Die inhaltlichen Fragen werden im Übrigen im Zuge des Akkreditierungsverfahrens geklärt werden müssen.

 

Zu Frage 21:

Der Wissenschaftsstandort Krems wurde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Campus Krems entwickelt. Dabei wurden auch Gliedstaatsverein-barungen zwischen der Republik Österreich und dem Land Niederösterreich betreffend  die   Donau-Universität Krems verabschiedet. Am Standort befinden sich bereits einige  wissenschaftliche Einrichtungen.

 

Zu Frage 22:

Derzeit wird für Privatuniversitäten  eine  neue  gesetzliche  Grundlage  vorbereitet.  Danach  soll Gleichstellung und Frauenförderung sowohl in den Entwicklungsplan als auch in die Satzung aufgenommen und bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern angestrebt werden.

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.