7680/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0055-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7762/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches Entschädigungsgesetz – Zahlen 2010“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Im Jahr 2010 wurden 7.587 Personen in Untersuchungshaft genommen.

Aufgeteilt nach Männern, Frauen und Minderjährigen – getrennt für die einzelnen Justizanstalten - ergibt sich folgende Übersicht:


 

 

minderjährig

Teilsumme

nicht minderjährig

Teilsumme

Gesamtergebnis

 Justizanstalt

männlich

weiblich

 

männlich

weiblich

 

 

Eisenstadt

6

 

6

291

 

291

297

Feldkirch

11

1

12

156

17

173

185

Garsten

3

 

3

47

 

47

50

Hirtenberg

 

 

 

1

 

1

1

Innsbruck

14

 

14

260

28

288

302

Graz Jakomini

43

6

49

519

43

562

611

Wien Josefstadt

269

26

295

3066

370

3436

3731

Klagenfurt

19

1

20

239

12

251

271

Korneuburg

11

 

11

281

 

281

292

Krems

1

2

3

58

20

78

81

Leoben

3

1

4

149

7

156

160

Linz

20

4

24

274

42

316

340

Ried

 

 

 

44

3

47

47

Salzburg

20

4

24

293

23

316

340

Wien Simmering

 

 

 

3

 

3

3

Sankt Pölten

17

 

17

168

 

168

185

Steyr

 

 

 

33

 

33

33

Suben

0

0

 

2

 

2

2

Wels

8

1

9

195

11

206

215

Wiener Neustadt

25

 

25

335

81

416

441

Gesamtergebnis

470

46

516

6414

657

7071

7587

 

Die Aufgliederung nach Inländern, EU-Ausländern sowie Personen aus Drittstaaten ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 Justizanstalt

Österreich

EU

Nicht EU

keine

Angaben

Gesamt

Eisenstadt

105

147

43

2

297

Feldkirch

86

37

58

4

185

Garsten

34

3

13

 

50

Hirtenberg

 

 

1

 

1

Innsbruck

129

79

93

1

302

Graz Jakomini

264

148

194

5

611

Wien Josefstadt

1075

945

1676

35

3731

Klagenfurt

115

72

80

4

271

Korneuburg

69

174

49

 

292

Krems

33

34

14

 

81

Leoben

90

40

29

1

160

Linz

154

94

92

 

340

Ried

28

11

8

 

47

Salzburg

163

89

82

6

340

Wien Simmering

1

 

2

 

3

Sankt Pölten

86

52

46

1

185

Steyr

22

5

6

 

33

Suben

 

 

2

 

2

Wels

121

36

51

7

215

Wiener Neustadt

141

186

109

5

441

Gesamtergebnis

2716

2152

2648

71

7587


 

Unter der Rubrik „keine Angaben“ sind jene Personen angeführt, bei denen nicht festgestellt werden konnte, welcher Nationalität sie angehören.

Zu 4, 7 und 8:

Nach verhängter Untersuchungshaft wurden im Jahr 2010 283 Personen freigesprochen, 33 Mal wurde das Verfahren eingestellt und neun Mal wurden diversionelle Maßnahmen ergriffen (2008 elf Mal, 2009 sechs Mal). Eine Aufschlüsselung nach Gerichten und Staatsangehörigkeiten ist der Beilage zu den Fragen 4, 7a und 8 zu entnehmen. Die gewünschte Aufschlüsselung nach Asylwerbern bzw. Konventionsflüchtlingen ist nicht möglich, weil diese Daten in den elektronischen Registern der Justiz nicht erfasst werden.

Zu 4.1, 5, 5.1, 6, 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 14.

Wie schon anlässlich der Beantwortung identer Anfragen in den Vorjahren ausgeführt, ist es für den Anspruch auf Haftentschädigung irrelevant, ob ein Ersatzwerber Inländer, EU-Bürger, Angehöriger eines Drittstaates, Asylwerber oder Konventionsflüchtling ist, weshalb diese Daten der Ersatzwerber statistisch nicht erfasst werden. Gleiches gilt auch uneingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 1969 und nur sehr eingeschränkt für die Anwendungsfälle des StEG 2005 für die Unterscheidung, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft oder in einem wieder aufgenommenen Verfahren freigesprochen wird.

Die angeschlossene Aufstellung gibt die Anzahl der im Kalenderjahr 2010 an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen Fälle wieder. Die Anerkennung und die Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgten teilweise erst im Jahr 2011.

Weil im Kalenderjahr 2010 nur mehr sehr wenige Entschädigungsanträge, auf welche die Bestimmungen des StEG 1969 anzuwenden waren, im Bundesministerium für Justiz einlangten, wurden diese nicht mehr gesondert erfasst. Es ist daher – wie schon in den Vorjahren – nicht mehr möglich, Daten nach dem StEG 1969 und dem StEG 2005 aufzuschlüsseln. Ein Großteil der wenigen nach dem StEG 1969 zu beurteilenden Entschädigungsanträge musste – dies sei nur ergänzend vermerkt – wegen eingetretener Verjährung abgelehnt werden.

Insgesamt haben 197 Personen (2009: 224) Anträge nach dem StEG gestellt, die inhaltlich zu bearbeiten waren. In 150 Fällen wurden die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise anerkannt (2009: 184), 47 Ansuchen mussten abgelehnt werden (2009: 40).

Insgesamt wurden Forderungen in der Höhe von Euro 1.142.835,77 (2009: 1.591.315,40 Euro) anerkannt und bis auf einige wenige Ausnahmen auch bereits liquidiert.

In 5 Fällen werden noch Vergleichsverhandlungen geführt.

In 25 der nach dem StEG 2005 positiv erledigten Fälle (2009: 17) wurde vom Mäßigungsrecht des Bundes Gebrauch gemacht, wobei in zwei dieser Fälle zusätzlich von einem Mitverschulden des Entschädigungswerbers ausgegangen wurde.

Diese Zahlen teilen sich auf die Landesgerichte, wie aus der angeschlossenen      Übersicht Beilage A ersichtlich, auf.

Zu 9 und 10:

2010 wurden bundesweit acht Personen in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Weitere Differenzierungen sind auf Basis der vorhandenen Daten nicht möglich.

Zu 11.

Zu diesem Stichtag war ein aus im Jahr 2010 geltend gemachten Ansprüchen resultierendes, auf das StEG gestütztesVerfahren gerichtsanhängig.

Zu 12:

Zum Stichtag 31. Dezember 2010 waren nach den mir vorliegenden Informationen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach wie vor lediglich die bereits anlässlich der vorjährigen Anfrage genannten sechs Menschenrechtsbeschwerden gegen die Republik Österreich wegen angeblicher Verletzung von Artikel 5 EMRK anhängig.

Zu 13.

Die Verfahren werden rasch abgewickelt. Aufforderungsschreiben werden sehr oft unmittelbar nach der Beendigung eines Strafverfahrens an die Finanzprokuratur gerichtet und mit der weitaus überwiegenden Anzahl von Entschädigungswerbern kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs.1 StEG 2005 eine vergleichsweise Regelung ihrer Ansprüche erzielt werden.

Zu 15.

In keinem Fall.

. April 2011

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.