7681/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0059-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7804/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ursula Haubner, Kollegin und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich, Teil 2“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Eingang, die Bearbeitung und die Erledigung von Akten im Bundesministerium für Justiz richtet sich nach der auf Grund § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2003 erlassenen Büroordnung 2004. Geschäftsfälle, Anbringen und Geschäftsstücke werden nach dieser Büroordnung behandelt.


 

Von persönlichen Schreiben an meine Amtsvorgängerinnen und deren Kabinettsmitarbeiter habe ich keine Kenntnis, soweit diese nicht als Geschäftsstücke den Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz zugeleitet worden sind.

Zu 2:

Die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Ursula HAUBNER, Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2010 betreffend „menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich“, Zl. 6655/J-NR/2010, wurde auf Grund der zu Aktenreihe BMJ-F2.14 verfügbaren Unterlagen ausgearbeitet. Die Aktenreihe betrifft die Menschenrechtsbeschwerde des DI Dr. P., Beschwerdenummer 43508/98.

Zu 3:

Die in der Frage angeführten Geschäftsfälle werden im Bundesministerium für Justiz nach der Büroordnung 2004 im ELAK-System elektronisch aufbewahrt und verwaltet.

Zu 4:

Zu BMJ-F2.1476/0002-IV 1/2009 ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung zur Korruption nicht ergangen. Dieser Aktenvorgang und die an das Landesgericht Wels gerichtete Erledigung sind den in der Frage 5 genannten Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz vor Abfertigung zur Kenntnis gebracht worden.

Zu 5:

Nein.

Dr. Stefan B.  war am 23. Februar 2009 nicht Verdächtiger. Er wurde von DI Dr. P. wegen der Bearbeitung einer Anfrage des Landesgerichts Wels am 29. April 2009 bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt.

Zu 6:

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. November 2006, BNr. 43508/98, wurde dem Bundesministerium für Justiz am 21. Jänner 2009 durch die österreichische Prozessvertretung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übermittelt. Die Entscheidung enthält die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 27. September 2006 mitgeteilt hat, er habe mit der Regierung eine Einigung erzielt und wünsche daher, die gegenständliche Beschwerde vor dem Gericht zurückzuziehen.

Zu 7 und 8:

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält keinen Hinweis auf Art und Umfang eines mit der Republik Österreich abgeschlossenen Vergleiches.

Zu 9:

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der von DI Dr. P. behauptete Abschluss eines mündlichen Vergleiches stattgefunden hat.

Das Bundesministerium für Justiz hat am 21. Dezember 2006 DI Dr. P. schriftlich Folgendes mitgeteilt:

„Mit Beziehung auf Ihre in der Kommunikation wiederholt erhobenen Behauptungen über den Abschluss eines Vergleichs mit der Republik Österreich teilt das Bundesministerium für Justiz nach Klärung der Angelegenheit mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Finanzprokuratur einvernehmlich mit, dass seitens der Republik Österreich keinerlei Vergleich mit Ihnen oder anderen GemeinschuldnerInnen der Insolvenzverfahren Putz geschlossen wurde oder beabsichtigt ist und auch keine Rechtsgrundlage für den Abschluss des von Ihnen gewünschten Vergleichs besteht.“

Zu 10:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich Fragen über Vorgänge, die vor meiner Amtszeit liegen, nur auf Grund der Aktenlage beantworten kann.

In meiner Amtszeit sind mehrfach Eingaben des DI Dr. P eingelangt. Diese wurden  büroordnungsgemäß in den ELAK eingetragen und von den zuständigen Fachabteilungen geprüft und bearbeitet.

. April 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)